Neues vom Recht
Der Entschädigungsfonds für ehemalige Heimkinder in Westdeutschland bleibt unverändert in Kraft

In einem aktuellen Beschluss bestätigte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Heimkinder-Entschädigung. Ein Betroffener hatte gegen verschiedene Regelungen des "Fonds Heimerziehung" Verfassungsbeschwerde erhoben. Das ehemalige Heimkind – der Mann hatte bis 1966 in mehreren westdeutschen Kinderheimen gelebt – fordert zusätzliche Entschädigungsleistungen. Die Richter aus Karlsruhe nahmen die Verfassungsbeschwerde aber nicht zur Entscheidung an.

Ein vom Deutschen Bundestag eingesetzter Runder Tisch zur Aufarbeitung der Heimerziehung in Deutschland in den 50er und 60er Jahren hatte im Dezember 2010 festgestellt, „dass es in der Heimerziehung vielfaches Unrecht und Leid gab“, das auch nach damaliger Rechtslage nicht mit dem Gesetz und auch nicht mit pädagogischen Überzeugungen vereinbar gewesen sei. Auch hätte die Heimaufsicht die offensichtliche Rechtlosigkeit der Heimkinder „nicht gemildert oder gar unterbunden“.

Trotzdem lehnte der Runde Tisch damals sowohl pauschale Entschädigung für alle ehemaligen Heimkinder als auch individuelle Entschädigungsansprüche ab. Begründung: Die Bedingungen in den verschiedenen Heimen seien sehr unterschiedlich gewesen, sie dürften nicht pauschal als Unrecht qualifiziert werden. Und Nachweise für die Geltendmachung individueller Ansprüche vor Gericht könnte ein großer Teil der Betroffenen nicht oder nur sehr schwer erbringen. Dieser Weg sei nicht praktikabel.

Der Runde Tisch schlug deshalb vor, stattdessen einen Fonds einzurichten. Es kam zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Bund, den westdeutschen Bundesländern sowie der evangelischen und der katholischen Kirche. Auch Baden-Württemberg unterzeichnete die Vereinbarung. Am 1. Januar nahm der Fond seine Arbeit auf.

Zu einer vertieften Prüfung der Rechtsansprüche ehemaliger Heimlinder kam es nun trotz der Verfassungsbeschwerde nicht. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts erklärten die Regelungen zum Fonds für verfassungsrechtlich unbedenklich. Wegen des Fehlens zusätzlicher Entschädigungsansprüche hätte sich der Mann, so die Richter, zuerst an die Fachgerichte wenden müssen. Einfachgesetzliche Rechtsgrundlagen gebe es bereits. Die Einschätzung des Runden Tisches, viele Betroffene könnten in Gerichtsverfahren konkrete Rechtsverstöße nur schwer nachweisen, widerspreche dem nicht. Auch Fachrichter, so die Richter aus Karlsruhe, könnten durchaus berücksichtigen, dass sich die Kinder in einer Situation besonderer Schutzlosigkeit befanden und unmittelbaren Rechtsschutz für sie nicht erreichbar war.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag
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