Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Auskunft an die Gemeinden in Realsteuerangelegenheiten
Bayerisches Landesamt für Steuern (LfSt Bayern), Verfügung vom 19.1.2012, Deutsches Steuerrecht 2012 S. 524
Das LfSt Bayern nimmt in der o.g. Verfügung ausführlich Stellung zu Auskunftsansprüchen von Gemeinden gegenüber dem Finanzamt. Dabei unterscheidet es wie folgt:
Auskunft über die für die Festsetzung der Realsteuern erheblichen Vorgänge
Nach § 21 Abs. 3 S. 1 FVG bestehe ein Recht der Gemeinde, sich über die für die Festsetzung der Realsteuern (Gewerbe- und Grundsteuer) erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Finanzbehörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck stehe ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu. Dieselben Rechte stehen einer Gemeinde auch im Verfahren über die Zerlegung und die Zuteilung von Steuermessbeträgen zu. Außerdem können Gemeinden an Außenprüfungen der Finanzbehörden bei Steuerpflichtigen teilnehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk stattfinden (§ 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FVG).
Auskunft in Haftungs-, Stundungs- und Erlasssachen sowie zum Zwecke der Vollstreckung
Finanzämter können Auskunftsersuchen der Gemeinden in diesen Fällen entsprechen, wenn den Ersuchen eindeutig zu entnehmen sei, dass die Auskünfte zu steuerlichen Zwecken benötigt werden. Allerdings seien die Auskünfte auf den Umfang zu beschränken, der für die sachgerechte Bearbeitung der Realsteuerangelegenheiten erforderlich sei. Das gelte auch, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen aus anderen als den Realsteuerakten hervorgehen.
Die Befugnis zur Erteilung der Auskünfte in diesen Fällen schließe jedoch die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht nicht ein.
Beteiligung der Gemeinden in Rechtsbehelfsverfahren wegen der Festsetzung von Steuermessbeträgen
Das LfSt Bayern stellt klar, dass die Gemeinden nicht befugt seien, Steuermessbescheide anzufechten, weshalb sie zu einem Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Steuermessbescheid nicht hinzugezogen werden dürfen. Eine Rechtsbehelfsbefugnis der Gemeinde bestehe nur im Zerlegungsverfahren.
Eine Information der Gemeinde über anhängige Rechtsbehelfsverfahren gegen Realsteuermessbescheide sei jedoch möglich.
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Abschnitt V Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden
– Auszug –
§ 21
Auskunfts- und Teilnahmerechte
(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbehörden zu unterrichten.
Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu.
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.
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