Neues vom Recht
Keine Jagdsteuerpflicht für Kommunen

Dürfen Landkreise von Gemeinden, die auf die Verpachtung ihrer Eigenjagdbezirke verzichten und sich selbst um Wildbestand und Waldschutz kümmern, Jagdsteuer verlangen?

Mit dieser Frage haben sich in der Vergangenheit bereits verschiedene Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt, auch aus Baden-Württemberg. So verneinte etwa zuletzt im Jahr 2010 das Verwaltungsgericht Freiburg eine Jagdsteuerpflicht für Gemeinden. Anders sahen das Verwaltungsgerichte in Rheinland-Pfalz; ihrer Meinung nach ist die Jagdsteuer auch auf kommunale Gebietskörperschaften anwendbar. Jetzt hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig die Frage vor dem Hintergrund eines in der Stadt Ingelheim am Rhein spielenden Falls beantwortet: Gemeinden sind danach nicht jagdsteuerpflichtig, wohl aber Jagdgenossenschaften.

Schon die Jagdsteuer an sich ist umstritten, vielerorts wird für ihre Abschaffung plädiert. Sie verstößt aber jedenfalls nicht gegen die Verfassung. Dies ist höchstrichterlich geklärt. Nun haben die Richter aus Leipzig auch über die umstrittene Frage, ob zumindest Kommunen von der Jagdsteuer ausgeschlossen sind, abschließend entschieden.

Die Richter aus Leipzig erklärten in ihrer Begründung, dass Gemeinden generell nicht Adressat der Jagdsteuer als einer sog. Aufwandsteuer sein können. Mit den örtlichen Aufwandsteuern wird nämlich, wie es das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen formuliert hat, „die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt“. Die Aufwandsteuer soll dabei eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Nach dieser Definition wäre es aber widersprüchlich, auch Gemeinden der Jagdsteuerpflicht zu unterwerfen. Denn wenn Gemeinden auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Eigenjagdbezirks verzichten, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, tun sie dies nicht „im Rahmen persönlicher Lebensführung“, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Az. 9 C 2.12).

Anders urteilten die Richter in einem parallel verhandelten Revisionsverfahren über Jagdgenossenschaften: Jagdgenossen, die unter Verzicht auf Pachteinnahmen ihr Jagdrecht selbst ausüben, sind danach genauso wie private Eigentümer zu behandeln (Az. 9 C 10.11).

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag
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