Neues vom Recht
N E W S L E T T E R » Besteuerung der öffentlichen Hand « Nr. 8 / 2012

von Regierungsdirektor Thomas Maier, Finanzamt Offenburg, Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl

Aktuelle Urteile

Beratung des Dualen Systems durch eine Gebietskörperschaft als BgA
Bundesfinanzhof, Urteil vom 3.4.2012 - I R 22/11

Sachverhalt:
Der Landkreis L führte im Streitjahr (2004) eine entgeltliche Abfallberatung durch. Diese Tätigkeit erfolgte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem L und der X (einem Unternehmen, das im Rahmen des Dualen Systems tätig ist). Grundlage der Vereinbarung soll nach den Vertragsparteien § 6 Abs. 3 S. 10 der Verpackungsverordnung (VerpackV) sein. Die Beratungsleistungen des L bestehen in der Beratung des X hinsichtlich Standortfragen von Behältern, wie Umstellung, Optimierung und Leerungsintervallen, hinsichtlich der Sauberhaltung von Standortflächen auf öffentlichem Straßenland, hinsichtlich der Systemspezifikationen, insbesondere z.B. dazu, welche Abfälle X sammeln darf und welche nicht, sowie hinsichtlich der Auslegung von Gesetzen und Gesetzesänderungen. Das Finanzamt beurteilte diese gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit als einen BgA. Das Finanzgericht war dagegen der Auffassung, die Abfallberatung sei eine hoheitliche Tätigkeit.

Leitsatz:
Die gegen Entgelt geleistete Abfallberatung einer Gebietskörperschaft im Rahmen des Dualen Systems stellt einen Betrieb gewerblicher Art dar.

Der BFH war der Auffassung, dass der Landkreis L durch die Abfallberatung nachhaltig eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübe und damit einen BgA begründe. Entgegen der Auffassung des vorinstanzlichen Finanzgerichts sei L insoweit nicht hoheitlich tätig gewesen, denn die Abfallberatung sei keine den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Gesetz ausschließlich zugewiesene Aufgabe, die von privaten Unternehmern nicht erfüllt werden darf. Dies sei jedoch für die Annahme hoheitlichen Handelns zwingend erforderlich, wenn auch allein nicht ausreichend. Weder § 6 Abs. 3 S. 10 VerpackV noch einer anderen Vorschrift lasse sich entnehmen, dass die Systembetreiber verpflichtet seien, sich hinsichtlich ihres Systems durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beraten zu lassen. X hätte vielmehr auch einen entsprechenden Beratungsvertrag mit einem privaten Unternehmen schließen können. § 6 Abs. 3 S. 10 VerpackV ordne weder an, dass die Abfallberatung nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu leisten noch von den dualen Systemen zwingend – z.B. unabhängig von einem tatsächlichen Beratungsbedarf – in Anspruch zu nehmen sei. Die Regelung in § 6 Abs. 3 S. 10 VerpackV trage vielmehr dem tatsächlichen Befund Rechnung, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die in § 6 Abs. 3 VerpackV niedergelegte Pflicht, die jeweiligen Systeme mit den vorhandenen Sammelsystemen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen, häufig die Endverbraucher auch über die ordnungsgemäße Entsorgung von Verpackungsabfällen beraten. Dies schließe es jedoch nicht aus, dass z.B. eine etwa erforderliche Beratung des Endverbrauchers auch vom Systembetreiber selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfolgen könne. Das ordnungsgemäße Sammeln und Verwerten der Verpackungsabfälle gehöre in den Verantwortungsbereich der Hersteller und Vertreiber von Verpackungen bzw. der Systeme, die demnach auch selbst dafür sorgen müssen, dass die Endverbraucher und sie selbst über das notwendige Know-how verfügen, damit diese Aufgabe in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen wahrgenommen werde.


Gemeinnützigkeit einer kommunalen Rettungsdienst GmbH
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.2.2012, EFG 2012 S. 1088 (Revision anhängig – Az. des BFH: I R 17/12)

Sachverhalt:
Zweck der R-GmbH ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz (BbgRettG), insbesondere die Notfallrettung, der Krankentransport sowie die Errichtung und der Betrieb von Rettungswachen. Alleiniger Gesellschafter der R-GmbH ist der Landkreis X als Träger des Rettungsdienstes im Landkreis X i.S.d. § 3 Abs. 1 BbgRettG. Die R-GmbH schloss einen Dienstleistungsvertrag mit dem X, der u.a. die Durchführung des Rettungsdienstes nach Maßgabe des BbgRettG regelte. Das Finanzamt lehnte den Antrag der R-GmbH auf Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft i.S.d. §§ 51 ff. AO ab.

Leitsatz:
Eine kommunale GmbH, die einen Rettungsdienst betreibt und damit hoheitliche Pflichtaufgaben wahrnimmt, ist gemeinnützig tätig.

Nach Auffassung des FG erfülle die R-GmbH die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO und sei deshalb als gemeinnützig anzuerkennen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit scheitere insbesondere nicht an der fehlenden Selbstlosigkeit nach § 55 AO. Eine Unterstützung oder Förderung sei nach § 55 AO selbstlos, wenn die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolge und die besonderen Voraussetzungen des § 55 Nr. 1 bis 5 AO erfüllt seien. Ob die Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben – wie im Streitfall die Durchführung des dem Landkreis nach § 6 Abs. 1 BbgRettG obliegenden Rettungsdienstes - durch eine privat-rechtlich strukturierte Körperschaft als selbstlos anzusehen ist oder aber im Interesse des hoheitlichen Gesellschafters erfolgt, sei umstritten und vom BFH in seinem Urteil vom 7.3.2007 (BStBl II 2007 S. 628) offengelassen worden. Nach Auffassung des FG stehe die Erfüllung einer Pflichtaufgabe des Alleingesellschafters (hier: gem. § 10 BbgRettG) der Selbstlosigkeit nicht entgegen, sofern die übernommene Aufgabe – wie im Streitfall – gemeinnützig sei. Die Gemeinnützigkeit der R-GmbH sei auch nicht mit der Begründung zu verneinen, sie habe den Rettungsdienst nicht zum Wohl der Allgemeinheit, sondern um des Erwerbes willen ausgeübt. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.9.2007, BStBl II 2009 S. 126) seien der Krankentransport und der Rettungsdienst nicht gemeinnützig, wenn sie aus Gewinnerzielungsabsicht unternommen werde. Dies sei der Fall, wenn sie zu denselben Bedingungen angeboten werden, wie von privaten gewerblichen Unternehmen. Die R-GmbH habe jedoch keine Rettungsdienstleistungen ausgeführt, die auch von gewerblichen Unternehmern angeboten worden sind oder hätten angeboten werden dürfen. Sie sei nämlich nur im Bereich der „klassischen“ Notfallrettung tätig geworden, die durch den Anruf bei der Rettungsnummer 112 ausgelöst werde und durch private, gewerblich tätige Dritte nicht erbracht werden dürfe.


Umsatzsteuer: Steuerbare Leistung bei Übernahme der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben der Gesellschafter
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.8.2011, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst – DStRE – 2012 S. 698 (rechtskräftig)

Sachverhalt:
Gegenstand der X-GmbH, an der im Streitjahr (2002) die Landkreise A und B zu jeweils 50% beteiligt waren, ist die Gestaltung der Umsetzung der Regionalisierung im Sinne des schleswig-holsteinischen Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) für die Aufgabenträger Landkreise A und B. Die X-GmbH soll dabei insbesondere den ÖPNV im Gebiet der Landkreise A und B planen, optimieren und organisieren und dabei ein wirtschaftlich vertretbares, integriertes und ökologisch orientiertes ÖPNV-Leistungsangebot erreichen. Zur Finanzierung der o.g. Aufgaben enthält die Satzung der X-GmbH keine Regelung. Die beiden Gesellschafter A und B zahlten jedoch im Streitjahr jeweils 111.750 € an die X-GmbH. Die Zahlungen wurden auf der Grundlage eines von der X-GmbH aufgestellten Wirtschaftsplans erbracht und nach entsprechenden Kreistagsbeschlüssen in die Haushalte der Gesellschafter eingestellt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es hinsichtlich der von den Gesellschaftern an die X-GmbH geleisteten Zahlungen zu einem Leistungsaustausch gekommen sei, der zu steuerbaren Umsätzen geführt habe.

Leitsatz:
Übernimmt eine von Landkreisen gegründete GmbH aufgrund ihrer Satzung die Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben ihrer Gesellschafter und erhält sie zur Finanzierung Kapitalzuführungen der Gesellschafter, so liegt eine steuerbare Leistung der GmbH vor, wenn die Leistung nicht unmittelbar Dritten zugutekommt. Nach Auffassung des FG habe die X-GmbH im Streitfall eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an ihre Gesellschafter erbracht. Die Übernahme der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch einen Unternehmer begründe einen Leistungsaustausch, wenn sie im konkreten Individualinteresse des Aufgabenträgers liege. Dies gelte bei kommunalen Aufgabenträgern unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtaufgabe oder eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe handele. Dabei komme es für die Annahme eines Leistungsaustauschs maßgeblich auf die Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Aufgabenträger an. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 27.11.2008, BStBl II 2009 S. 397) werde ein Leistungsaustausch auch nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Zahlung des Aufgabenträgers durch einen Haushaltsbeschluss gedeckt sei. Zwischen der X-GmbH und ihren Gesellschaftern liege ein Leistungsaustausch dadurch vor, dass die X-GmbH gesellschaftsvertraglich die Erfüllung von Aufgaben ihrer Gesellschafter übernommen und zur Finanzierung dieser Tätigkeit Kapitalzuführungen der Gesellschafter erhalten habe. Die Tätigkeit der X-GmbH sei nach ihrem Gegenstand darauf ausgerichtet, die den Gesellschaftern übertragene Aufgabe der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Rahmen des nicht schienengebundenen ÖPNV zu erfüllen. Durch die Übernahme der Aufgabenerfüllung werde die X-GmbH zwar entsprechend ihrem satzungsgemäßen Zweck tätig. Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung erbrachten Planungs- und Organisationsleistungen werden indessen nicht gegenüber Dritten, sondern in erster Linie gegenüber den Gesellschaftern erbracht. Die X-GmbH werde daher mit der Übernahme der Aufgabenerfüllung im konkreten Individualinteresse ihrer Gesellschafter tätig.
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