Seit 2004 müssen Baubehörden bei der Erteilung von Baugenehmigungen in innergemeindlichen Gebieten ohne Bebauungsplan auch darauf achten, ob sich das Vorhaben negativ auf sogenannte „zentrale Versorgungsbereiche“ in der Standortgemeinde oder in der Nachbargemeinde auswirken. Um kleinere Läden in Gomaringen und den Nachbarorten zu schützen, hatte deshalb das Landratsamt Tübingen in Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung für einen Lebensmittel- und Drogeriemarkt in Gomaringen geregelt, dass Spiel- und Schreibwaren nicht zulässig sein sollten. Dem widersprach jetzt der VGH Baden-Württemberg. In den ländlichen Gemeinden Gomaringen und den Nachbarorten existierten gar keine „zentralen Versorgungsbereiche“.
Gomaringen, einer im Landkreis Tübingen liegenden Gemeinde mit 10.000 Einwohnern, attestierten die Richter, dass es an einem ausreichenden Warenangebot „in integrierter Lage“ fehle. Bei ihrer Prüfung der relevanten Einzelhandelsgeschäfte bemängelten die Richter etwa die eingeschränkten Öffnungszeiten des Lebensmittelladens. Wenn dieser nur donnerstags bis samstags geöffnet habe, könne von einer Gewährleistung der Grundversorgung der Bevölkerung nicht ausgegangen werden. Dies ist aber nach der Rechtsprechung erforderlich, um das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs bejahen zu können.
Als zentrale Versorgungsbereiche gelten Bereiche einer Gemeinde, denen eine zentrale Funktion etwa für die Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der Bevölkerung zukommt. Dabei variieren die Anforderungen je nach Struktur und Größe der Gemeinde. Für ländliche Gemeinden hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen festgestellt, dass es für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ausreicht, wenn das Warenangebot den „kurzfristigen Bedarf“, gemeint sind etwa Nahrungsmittel, Blumen oder Kosmetik, und Teile des „mittelfristigen Bedarfs“ (z.B. Kleidung) abdeckt. Ein Angebot von Waren aller Art ist also nicht erforderlich, ausreichend ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln.
Diese Voraussetzung sahen die Richter aber weder für Gomaringen noch für Dußlingen (ca. 5.500 Einwohner), ebenfalls mit nur teilweise geöffnetem Lebensmittelladen, und Nehren (ca. 4.000 Einwohner) mit gleichfalls nicht ausreichendem Warenangebot als erfüllt an.
Da der Anwendungsbereich der baurechtlichen Vorschrift damit nicht eröffnet war, kam es im Verfahren auf die konkreten Auswirkungen des Vorhabens auf die Gemeinden gar nicht mehr an: Die Argumente der Gegenseite, in den kleineren Gemeinden könnten sich nur noch wenige Einzelhandelsgeschäfte halten und die Gemeinden würden bereits durch die geringfügige Angebotsveränderung aufgrund des genehmigten Vorhabens erheblich unter Druck geraten, spielten im Urteil dann auch keine Rolle mehr (Az. 8 S 198/11).
Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag
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