Neues vom Recht
Müssen Gemeinden bei missbräuchlicher Nutzung ihrer Kinderspielplätze einschreiten?

Müssen Gemeinden gegen nicht bestimmungsgemäße Benutzung ihrer Kinderspielplätze vorgehen? Diese Frage beantwortete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einer aktuellen Entscheidung. Ein Anwohner eines Kinderspielplatzes in der Gemeinde Bad Schönborn (Landkreis Karlsruhe) hatte sich über die missbräuchliche Nutzung eines kommunalen Spielplatzes außerhalb der zugelassenen Benutzungszeiten einerseits durch spielende Kinder und andererseits bis in die Nacht feiernde Jugendliche beschwert.

Ergebnis des gerichtlichen Beschlusses (Az.: 10 S 2428/11): Es kommt darauf an: Gegen den Lärm von Kindern kann sich ein Anwohner auch außerhalb von festgelegten Benutzungszeiten nicht oder nur in Ausnahmefällen wehren. Liegt der Spielplatz aber abgelegen und zieht er lärmende Jugendliche an, müssen Gemeinden geeignete Maßnahmen ergreifen.

Eine entscheidende Rolle spielte in dem Verfahren die Regelung des § 22 Absatz 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes, kurz „BImSchG“. Der a-Absatz wurde erst im Jahr 2011 neu in das Gesetz eingefügt und lautet: „Geräuschwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädlichen Umweltwirkungen.“ Diese – kinderfreundliche – Regelung kommt Kindern nach dem Beschluss des Gerichts auch zugute, wenn die Gemeinde Öffnungszeiten für ihre Spielplätze festgelegt haben.

Für die rechtliche Bewertung des Kinderlärms kam es im Fall der Gemeinde Bad Schönborn auf die in deren Benutzungsordnung für Spiel- und Bolzplätze bzw. der einschlägigen Polizeilichen Umweltschutzverordnung festgelegten Öffnungszeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. im Winter bis zum Einbruch der Dunkelheit) also gar nicht an. Mit Blick auf den „normalen“ Kinderlärm qualifizierten die Richter diesen im konkreten Fall als für den Anwohner nicht unzumutbar, sondern als „sozialadäquat“.

Anderes gilt bei Jugendlichen, die auf Spielplätzen unzumutbar lärmen – wenn die Gemeinde dafür „einen besonderen Anreiz“ geschaffen hat. Im konkreten Fall hatte die Gemeinde Schönborn den Spielplatz am Waldrand nahe einem Biotop angelegt. Für den öffentlichen Verkehr ist der Platz nur schwer zugänglich, der Anliegerverkehr kommt nachts praktisch zum Erliegen. Diese Lage, so die Richter, biete einen besonderen Anreiz für Jugendliche, die sich von Passanten unbeobachtet und unkontrolliert treffen wollten. In einer solchen Konstellation müssen Gemeinden notwendige Vorkehrungen treffen. Die Auswahl der Maßnahmen liegt hier im Ermessen der Gemeinde. An regelmäßigen Kontrollen zur Abend- und Nachtzeit werden die zuständigen Gemeindebediensteten wohl nicht vorbeikommen.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag
Neues vom Recht
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Weiterbau von Stuttgart 21 (07.05.2013)
Neues Urteil zu Schlecker-Kündigungen - Integrationsamt erteilte zu Unrecht Zustimmung (30.04.2013)
BGH zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen gegen Architekten wegen Überzahlung (22.04.2013)
VGH: Pförtner eines kreiseigenen Klinikums darf kein Kreisrat sein - Richter haben aber Zweifel (15.04.2013)
Besteuerung der öffentlichen Hand
» Besteuerung der öffentlichen Hand « Nr. 04 / 2013 (17.05.2013)
ARCHIV