Neues vom Recht
N E W S L E T T E R » Besteuerung der öffentlichen Hand « Nr. 1 / 2012

von Regierungsdirektor Thomas Maier, Finanzamt Offenburg, Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen
BMF, Schreiben vom 2.1.2012, Az.: IV D 2 – S 7300/11/10002

Im o.g. Schreiben vom 2.1.2012 reagiert das BMF auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Diese Rechtsprechung betrifft insbesondere auch den Vorsteuerabzug der öffentlichen Hand bei Gegenständen, die sowohl für den wirtschaftlichen als auch für den nichtwirtschaftlichen (hoheitlichen) Bereich der öffentlichen Hand verwendet werden (vgl. Urteil vom 13.1.2011, Deutsches Steuerrecht 2011 S. 465, zum Vorsteuerabzug für Erschließungskosten; und Urteil vom 3.3.2011, Deutsches Steuerrecht 2011 S. 1077, zum Vorsteuerabzug bei Marktplatzsanierung). Durch das BMF-Schreiben vom 2.1.2012 erfolgen auch entsprechende Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Grundsätze

Nach Auffassung des BMF sind die unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeiten von den nichtunternehmerischen (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten abzugrenzen. Der Bereich der nichtunternehmerischen Tätigkeiten ist zusätzlich in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S.) und unternehmensfremde Tätigkeiten zu unterteilen.

Zu den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten i.e.S. gehören z.B. unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden; aber auch hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden). Dagegen gelten als unternehmensfremde Tätigkeiten Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person, für den privaten Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters. Hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fallen nicht in diesen Bereich (Abschnitt 15.2 Abs. 15 a S. 8 UStAE neu).


Vorsteuerabzug bei Eingangsumsätzen (z.B. Erwerb eines Gegenstandes), die ausschließlich unternehmerisch oder ausschließlich nichtunternehmerisch verwendet werden

Der Unternehmer ist zum vollen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigt, soweit er z.B. einen Gegenstand erwirbt, der ausschließlich unternehmerisch verwendet werden soll.

Beispiel:
Der Eigenbetrieb „Wasserversorgung“ der Stadt S (= unternehmerische Tätigkeit) erwirbt einen Pkw, der ausschließlich im Bereich der Wasserversorgung verwendet wird. Der Stadt S steht insoweit der volle Vorsteuerabzug zu.

Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug (z.B. Erwerb eines Gegenstands), die bezogene Leistung (den Gegenstand) ausschließlich für die Erbringung für nichtunternehmerische Tätigkeiten zu verwenden, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu versagen.

Beispiel:
Die Stadt S erwirbt einen Pkw, der ausschließlich von den Bediensteten des gemeindlichen Vollzugsdienstes (= hoheitliche Tätigkeit) genutzt werden soll.


Vorsteuerabzug bei Eingangsumsätzen (z.B. Erwerb eines Gegenstandes), die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet werden

Für diese Fallgruppe ist eine weitere Unterteilung vorzunehmen: Der Eingangsumsatz (z.B. Erwerb eines Gegenstandes) wird vom Unternehmer zugleich für seine unternehmerische als auch für seine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i.e.S. (darunter fallen hoheitliche Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ideelle Tätigkeiten eines Vereins, s.o.) verwendet oder der Eingangsumsatz wird vom Unternehmer sowohl für seine unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten verwendet. Die nachfolgende Übersicht stellt die einzelnen Fallkonstellationen dar.

Verwendung des Eingangsumsatzes sowohl für unternehmerische
als auch für nichtunternehmerische Tätigkeiten
Unternehmerische und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. Unternehmerische und unternehmensfremde Tätigkeiten
Beispiele:
  • Verwendung eines Gebäudes (z.B. Hallenbad) durch eine Gemeinde für unternehmerische Zwecke (z.B. öffentlicher Badebetrieb) und (unternehmenshoheitliche Zwecke (z.B. für Schulsport).
  • Verwendung eines Pkw durch eine Gemeinde für unternehmerische Zwecke (z.B. im Rahmen des Eigenbetriebs „Wasserversorgung“) und für hoheitliche Zwecke (z.B. Nutzung durch Vollziehungsbeamte der Gemeinde).
Beispiele:
  • Verwendung eines Gebäudes durch einen Steuerberater als Büro (unternehmerische Zwecke) und als Wohnung (fremde Zwecke).
  • Verwendung eines Pkw durch einen Steuerberater für Fahrten zu seinen Mandanten (unternehmerische Zwecke) und für Privatfahrten (unternehmensfremde Zwecke).
Vorsteuerabzug anteilig nur soweit unternehmerische Verwendung erfolgt. Für hoheitliche Verwendung besteht kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG. Soweit ein Grundstück für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (hoheitliche Tätigkeiten) verwendet wird, ist der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen; für die Anwendung des § 15 Abs. 1 b UStG bleibt insoweit kein Raum (Abschnitt 15.6 a Abs. 1 S. 4 UStAE neu). Zuordnungswahlrecht:
Einheitliche Gegenstände (z.B. Gebäude, Pkw) können in vollem Umfang der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG). In diesem Fall besteht ein voller Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG. Die unternehmensfremde Verwendung und ggf. die spätere Entnahme unterliegen der Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 1 b und 9 a UStG. Ausgenommen vom vollen Vorsteuerabzugsrecht sind jedoch die teilunternehmerisch genutzten Grundstücke i.S.d. § 15 Abs. 1 b UStG.
Änderung der Verhältnisse:
Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, kann eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15 a UStG aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten sind (Abschnitt 15 a.1 Abs. 7 UStAE neu). Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. ist eine Nutzungsentnahme (unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a UStG) zu versteuern.
Änderung der Verhältnisse:
Hat der Unternehmer den Gegenstand bisher nicht in vollem Umfang seiner unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet (nur anteiliger Vorsteuerabzug) und erhöht sich später die Nutzung für die unternehmerische Tätigkeit, kann eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15 a UStG nicht erfolgen, denn die Berichtigung des unterbliebenen Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass ein Vorsteuerabzug ursprünglich möglich gewesen wäre (Ausnahme: Fälle des § 15 Abs. 1 b UStG; § 15 a Abs. 6 a UStG). Die Erhöhung der Nutzung für unternehmensfremde Zwecke führt zu einer höheren Nutzungsentnahme (§ 3 Abs. 9 a UStG).


Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen kommunaler Wasserversorgungsunternehmen
Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Verfügung vom 20.4.2011, Umsatzsteuer-Rundschau 2011 S. 921

Die o.g. Verfügung befasst sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung verschiedener Leistungen von kommunalen Wasserversorgungsunternehmen.

1. Ermäßigter Steuersatz für das Legen von Hauswasseranschlüssen
Unter Hinweis auf die insoweit ergangenen Verwaltungsanweisungen (u.a. BMF-Schreiben vom 7.4.2009, BStBl 2009 I S. 531) führt die OFD Niedersachsen ergänzend noch Folgendes aus: Der ermäßigte Steuersatz sei auch anzuwenden bei Hausanschlussleistungen der Betreiber von Wassernetzen, die zwar selbst auch Wasser liefern, dies jedoch nicht an ihren Anschlusskunden, sondern an einen Dritten, der seinerseits diesen Anschlusskunden beliefert. Der ermäßigte Steuersatz komme nur in Betracht für Leistungen zur Errichtung und zum Unterhalt des allgemeinen öffentlichen Versorgungsnetzes, das an der Hauptabsperreinrichtung bzw. am Hauptwasserzähler ende. Deshalb unterliegen Arbeiten am Hausnetz selbst (wie z.B. die Einrichtung eines weiteren Gartenwasserzählers) stets dem Regelsteuersatz. Ein Wasserversorger könne die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er die Hausanschlussleistungen im eigenen Versorgungsgebiet durchführt. Hinsichtlich der Hausanschlussleistungen, die er bei Endkunden anderer Wasserversorger oder gegenüber Dritten ausführt, ohne diese selbst mit Wasser zu beliefern, sei der Wasserversorger wie ein Unternehmer zu behandeln, der selbst kein Wasser liefert.

2. Vermietung von Wasseruhren und Standrohren zur Bereitstellung von Brauwasser
Nach Auffassung der OFD Niedersachsen seien derartige Vermietungen Nebenleistungen zur ermäßigt besteuerten Lieferung von Wasser. Das gelte unabhängig davon, ob für die Vermietung ein gesondertes Entgelt berechnet werde oder sich der Wasserbezugspreis erhöhe.

3. Umsatzsteuerliche Behandlung der Weiterleitung von Ablesedaten an eine Gemeinde oder einen Landkreis zur Festsetzung von Abwassergebühren

Gemeinde oder Landkreis leistet Zahlungen an das Wasserversorgungsunternehmen: Nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (§ 12 KAG Nds.) besteht die Möglichkeit, dass eine Gemeinde oder ein Landkreis in der Abwassersatzung festlegt, dass Wasserversorgungsunternehmen gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, den Gemeinden/dem Landkreis die zur Abwasserfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Macht eine Gemeinde oder ein Landkreis von dieser Möglichkeit Gebrauch, dann sei die Kostenerstattung nicht umsatzsteuerbarer Schadensersatz (Abschnitt 3 Abs. 9 UStAE). Lege die Gemeinde oder der Landkreis in der Abwassersatzung den Wasserversorgungsun-ternehmen keine Auskunftspflicht auf, dann sei die Kostenerstattung steuerbares und steuerpflichtiges Entgelt für die Leistung des Wasserversorgungsunternehmens.

Gemeinde oder Landkreis leistet keine Zahlungen an das Wasserversorgungsunternehmen: Das Wasserversorgungsunternehmen erbringe in diesem Fall mit der Weitergabe der Daten eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 a S. 1 Nr. 2 UStG). Bemessungsgrundlage seien die bei Ausführung der Leistung entstandenen Kosten (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG). Dabei seien lediglich die Kosten der Datenweitergabe anzusetzen, wie z.B. anteilige Bürokosten, Übermittlungskosten, Kosten für die Zusammenstellung der Daten für die Gemeinde, Kosten für spezielle Auswertungen für die Gemeinden. Die Kosten der Datenerhebung seien dagegen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Hinweis:
Auch in Baden-Württemberg besteht die Möglichkeit, dass eine Gemeinde oder ein Landkreis in der Abwassersatzung festlegt, dass Wasserversorgungsunternehmen gegen Kostenerstattung verpflichtet sind, den Gemeinden/dem Landkreis die zur Abwasserfestsetzung oder -erhebung erforderlichen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen (§ 2 Abs. 4 KAG BW).
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