Neues vom Recht
Stadt Rheinfelden muss Löschschaum zahlen

Knapp 37.000 Euro muss die Stadt Rheinfelden an das Chemie-Unternehmen DSM aus Grenzach-Whylen bezahlen, weil deren Werkfeuerwehr einen Großbrand in der Stadt löschen half. Die Stadt hatte die Werkfeuerwehr aber nicht selbst angefordert, weshalb sie die Zahlungspflicht für ungerecht hält. Das Verwaltungsgericht Freiburg sah das aber anders und entschied jetzt zugunsten des Privatunternehmens.

Angefordert hatte die Werkfeuerwehr, die dann auch mit Universallöschfahrzeug, Teleskopmastbühne und Kommandowagen anrückte, der Kreisbrandmeister. Insgesamt 23 Angehörige der Werkfeuerwehr waren im Einsatz. Eingesetzt wurde Schaummittelkonzentrat im Wert von über 23.000 Euro.

Der Kreisbrandmeister hatte sich vor dem Einsatz aber weder mit dem Oberbürgermeister noch mit Führungskräften der ebenfalls anwesenden freiwilligen Feuerwehr abgestimmt. Zu Recht, wie die klagende Firma meint. Eine Abstimmungspflicht laufe in einer Situation, in der jede Minute zähle, jeder Vernunft zuwider.

Im Ergebnis gaben die Richter dem DSM-Werk Recht. Für die Anforderung von Überlandhilfe ist zwar nach altem und neuem Recht (das Feuerwehrgesetz wurde im Jahr 2009 novelliert) grundsätzlich der Bürgermeister zuständig. Bei Gefahr in Verzug gilt aber anderes: hier ist nach dem Urteil auch der Kreisbrandmeister anforderungsberechtigt. Beim Brand der Lagerhalle in Rheinfelden hatte es sich um einen Vollbrand gehandelt, Stahl- und Blechkonstruktion waren bereits verformt, eine enorme Rauchwolke hatte sich gebildet. Gefahr im Verzug, so die Richter, habe vorgelegen. Und da nur der DSM-Werkfeuerwehr geeignetes Schaummittel zur Verfügung stand, war der Einsatz aus Sicht der Richter auch erforderlich und, bitter für die Stadt, die hohen Kosten unvermeidbar.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag
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