Aktuelle Urteile
Umfang der Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.6.2011, Der Betrieb 2011 S. 1899
Sachverhalt:
Die gemeinnützige und mildtätige Stiftung S betrieb im Streitjahr (2002) u.a. Alten-, Altenpflege- und Altenwohnheime. Die von S betriebenen Heime fallen unter § 3 Nr. 20 c bzw. d GewStG. Die S erzielte im Streitjahr Überschüsse aus verschiedenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, u.a. aus Gästeessen und Gästeübernachtung, Lieferung von Gas, Strom und Wasser aus einem Blockheizkraftwerk an Dritte sowie einem Bäderbetrieb, der auch durch Dritte genutzt wurde. Ferner erzielte S einen Überschuss aus dem Verkauf von Getränken und der Überlassung von Telefonen an Heimbewohner.
Das Finanzamt ging hinsichtlich der genannten Überschüsse von gewerbesteuerpflichtigen Einkünften aus und setzte für das Streitjahr einen Steuermessbetrag i.H.v. 960 € fest.
Leitsätze:
Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 c und d GewStG umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind.
Der BFH war der Auffassung, dass von der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 c und d GewStG nicht diejenigen Gewinne umfasst sind, die die Stiftung S aus den o.g. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt habe.
§ 3 Nr. 20 GewStG enthalte keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Von der Gewerbesteuer werde nicht der Träger der in § 3 Nr. 20 c und d GewStG genannten Einrichtungen mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit; begünstigt werden vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einrichtungen resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erziele, unterliegen diese der Gewerbesteuer.
Eine sachliche Rechtfertigung, auch diese gewerblichen Erträge in die Steuerbefreiung einzubeziehen, sei nicht ersichtlich. Sinn und Zweck des § 3 Nr. 20 GewStG sei es, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Hieraus lasse sich ableiten, dass nur diejenigen Erträge begünstigt seien, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden, denn nur insoweit entstehen für die Sozialversicherungsträger Kosten. Eine wirtschaftliche Betätigung mit anderem Gegenstand sei dagegen steuerpflichtig.
Auch diejenigen Gewinne, die die S aus dem Verkauf von Getränken und der Vermietung von Telefonen an Heimbewohner erzielt habe, seien gewerbesteuerpflichtig. Denn auch insoweit handele es sich um Erträge aus einer Tätigkeit, die vom eigentlichen Betrieb der Einrichtung geschieden werden könne und vom Zweck der Steuerbefreiung in § 3 Nr. 20 GewStG nicht gedeckt sei.
Unternehmereigenschaft bei der Vergabe einer Konzession an ein Energieversorgungsunternehmen
Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 16.3.2010, 3 K 2115/05 (Revision anhängig – Az. des BFH: XI R 8/10)
Sachverhalt:
Die Stadt R schloss mit dem Energieversorgungsunternehmen E-AG im Jahr 1991 einen bis 31.12.2010 laufenden Konzessionsvertrag, aufgrund dessen sich die E-AG verpflichtete, jedermann in der Gemeinde mit elektrischer Energie zu versorgen. Die R ihrerseits räumte der E-AG auf die Dauer des Vertrages das ausschließliche Recht ein, alle im Gemeindegebiet gelegenen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, über die ihr das Verfügungsrecht zusteht, ober- und unterirdisch für die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen zu benutzen. Hierfür erhielt die R – auch im Streitjahr (2003) – eine Konzessionsabgabe mit den gesetzlichen Höchstsätzen nach der KAV 1992.
Im Jahr 2002 übertrug die Stadt R aufgrund eines Stadtratsbeschlusses alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Investition eines 20 KV-Elektrokabels vom Umspannwerk N in den Ortsteil L der Stadt R auf den Eigenbetrieb „Stadtwerke R“ (Betriebsgegenstand: Versorgung der Bevölkerung mit Wasser und Wärme, Betrieb eines Schwimmbades, bei Bedarf weitere Aufgaben).
Ebenfalls im Jahr 2002 beauftragte die R die E-AG mit der Errichtung eines 20 KV-Elektrokabels vom Umspannwerk N bis zum Ortsteil L. Hierfür stellt die E-AG dem Eigenbetrieb „Stadtwerke R“ im Jahr 2003 einen Betrag i.H.v. 751.599,06 € zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 120.255,85 € in Rechnung. Den Besitz des im Eigentum der R stehenden 20 KV-Elektrokabels überließ diese ab der Fertigstellung (2003) für 15 Jahre der E-AG. Nach diesen 15 Jahren muss die R das Kabel für 0,50 € an die E-AG verkaufen. Ein jährliches Entgelt für die Überlassung des Besitzes wurde zunächst nicht vereinbart. Erst mit Vertrag vom 15.12.2004/7.1.2005 wurde für die Überlassung des Kabels an die E-AG als Pachtentgelt für den Pachtzeitraum (15 Jahre) einmalig ein Betrag von 25.000 € zzgl. Umsatzsteuer i.H.v. 4.000 € vereinbart und von der E-AG auch bezahlt.
In der Umsatzsteuererklärung 2003 machte die R die ihr von der E-AG für die Errichtung des Kabels in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die R mit der Verlegung der Elektroleitung keinen BgA betreibe und somit insoweit nicht unternehmerisch tätig sei.
Aus den Leitsätzen:
1. Die Vergabe einer Konzession durch eine Gemeinde stellt einen BgA dar, mit dem durch Duldung der Nutzung von Verkehrsflächen steuerfreie und durch Erlaubnis zur Elektrizitätsversorgung steuerpflichtige Umsätze erzielt werden. In diesem Zusammenhang ist eine hälftige Aufteilung im Schätzungswege als sachgerecht anzusehen.
3. Hat die Gemeinde die Konzessionsvergabe zu Unrecht nicht der Umsatzsteuer unterworfen, schließt dies den hälftigen Vorsteuerabzug für die Eingangsumsätze nicht aus. Die Besteuerung der Konzessionsvergabe ist nachzuholen, wobei ebenfalls eine steuerbefreite Leistung i.H.v. 50% der Gesamtleistung vorzunehmen ist.
Nach Auffassung des FG stelle die Vergabe der Konzession einen BgA und somit eine unternehmerische Tätigkeit der R dar. § 2 Abs. 3 UStG sei insoweit nach herrschender Rechtsprechung des BFH unter Beachtung des Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (jetzt: Art. 13 MwStSystRL) auszulegen. Diese unternehmerische Tätigkeit sei umsatzsteuerlich hinsichtlich der Duldung der Nutzung der Verkehrsflächen steuerfrei und hinsichtlich der Erlaubnis zur Elektrizitätsversorgung steuerpflichtig.
Die R habe die 20 KV-Leitung zur Erzielung erhöhter Konzessionsabgaben mit der E-AG verwandt. Der insoweit getätigte Eingangsumsatz (Errichtung der 20 KV-Leitung) sei deshalb teils zur Ausführung steuerfreier und teils zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze ausgeführt worden (s.o.). Soweit der Eingangsumsatz zur Ausführung steuerfreier Umsätze ausgeführt worden sei, sei der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Da die Vergabe der Konzession bisher nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden sei, sei dies nachzuholen. Dabei sei im Schätzungswege von einem 50% steuerpflichtigen (Erlaubnis zur Elektrizitätsversorgung) und einem 50% steuerfreien Umsatz (Duldung der Nutzung von Verkehrsflächen) auszugehen. Somit stehe der R der hälftige Vorsteuerabzug aus der Rechnung der E-AG (= ½ von 120.255,85 €) zu.
Nach Auffassung des FG habe für die umsatzsteuerliche Beurteilung des streitigen Eingangsumsatzes der spätere Abschluss des Pachtvertrages im Jahre 2004/2005 außer Betracht zu bleiben, da die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezuges (2003) maßgeblich sei. Zu diesem Zeitpunkt haben keine Anzeichen vorgelegen, dass die Leitung gegen ein Pachtentgelt überlassen werden soll.
II. Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen im Zusammenhang mit Bestattungswäldern
Oberfinanzdirektion Niedersachsen, Verfügung vom 16.2.2011, Umsatzsteuer-Rundschau 2011 S. 479
Die o.g. Verfügung befasst sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der Beisetzung von Urnen mit der Asche Verstorbener zwischen den Wurzeln von Bäumen in sog. Friedwäldern. Zwar legt die OFD Niedersachsen für die Beantwortung der steuerlichen Fragen das niedersächsische Bestattungsrecht zugrunde, doch die insoweit geltenden Regelungen finden sich mit ähnlichem Inhalt in der Regel auch in den Bestattungsgesetzen anderer Bundesländer.
Die OFD Niedersachsen macht in der Verfügung vom 16.2.2011 zwei wichtige Aussagen:
1. Hoheitliche Tätigkeit der Gemeinde oder Kirchengemeinde
Der Betrieb von sog. Friedwäldern sei nur möglich, sofern der Friedwald ein Friedhof sei. Stehe der Bestattungswald im Eigentum der Gemeinde oder Kirchengemeinde, könne die Gemeinde oder Kirchengemeinde Dritte mit dem Betrieb des Friedhofs bzw. Friedwalds beauftragen. Die Gemeinde oder Kirchengemeinde werde dabei mit der Überlassung des Rechts zur Nutzung einer Ruhestätte hoheitlich tätig.
2. Umsatzsteuerfreie Überlassung des Waldes an die Gemeinde oder Kirchengemeinde durch den Waldbesitzer
Stehe der Bestattungswald nicht im Eigentum einer Gemeinde oder Kirchengemeinde, räume der Waldbesitzer der Gemeinde oder Kirchengemeinde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) zur Nutzung bestimmter Bäume für die Waldbestattung ein und erhalte hierfür einen Anteil an den Bestattungsgebühren („Baumpacht“). In diesen Fällen bestehen Leistungsbeziehungen zwischen dem Waldbesitzer und der Gemeinde einerseits und zwischen Gemeinde und dem Kunden andererseits. Die Leistung des privaten Waldbesitzers an die Gemeinde bestehe in der nach § 4 Nr. 12 c UStG umsatzsteuerfreien Überlassung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Nutzung bestimmter Bäume und die Leistung der Gemeinde an den Kunden in der nicht umsatzsteuerbaren (weil hoheitlichen) Überlassung des Rechts auf Nutzung einer Ruhestätte.
Hinweis:
In Nordrhein-Westfalen (NRW) dürfen Friedhofsträger (Gemeinden oder Kirchengemeinden) unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung und den Betrieb von Friedhöfen, auf denen ausschließlich Totenasche im Wurzelbereich des Bewuchses beigesetzt wird, auch auf private Rechtsträger (Übernehmer) übertragen (§ 1 Abs. 4 S. 2 Bestattungsgesetz NRW). Im Gegensatz zu dem oben dargestellten Fall der Beauftragung eines Dritten mit dem Betreiben eines Bestattungswaldes, bei dem die Rechtsträgerschaft bei der Gemeinde oder Kirchengemeinde verbleibt, besteht in NRW die Möglichkeit, die Rechtsträgereigenschaft auf einen privaten Dritten zu übertragen. Aufgrund der dadurch bestehenden Konkurrenzsituation zu privaten Trägern dürfte deshalb in NRW der Betrieb eines Bestattungswaldes durch die Gemeinde oder Kirchengemeinde keine hoheitliche Tätigkeit darstellen. |