Die Ablehnung einer Bauvoranfrage für einen Aldi in der Gemeinde Lottstetten hat jetzt auch das Verwaltungsgericht Freiburg bestätigt. Wie zuvor das Landsratsamt Waldshut und das Regierungspräsidium werteten die Richter das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig.
Im entschiedenen Fall wollte Aldi einen Lebensmittelmarkt in der an der Schweizer Grenze gelegenen Gemeinde Lottstetten errichten. Für das Gebiet, auf dem derzeit Gebäude eines landwirtschaftlichen Betriebs stehen, gilt ein Bebauungsplan, der das Grundstück als „Dorfgebiet“ ausweist. Die landwirtschaftliche Hofstelle sollte mit Einverständnis des Eigentümers für den geplanten Lebensmittelmarkt abgebrochen werden. Das würde allerdings das Ende der landwirtschaftlichen Nutzung in dem Gebiet bedeuten; weitere geeignete Flächen gibt es auf diesem Grundstück nicht. Das Landratsamt befürchtet nun, dass mit der Aufgabe dieser letzten landwirtschaftlichen Hofstelle die Festsetzung als Dorfgebiet „funktionslos“ würde. Bei Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans tritt dieser aber automatisch außer Kraft. Das Landratsamt lehnte den Antrag deshalb ab.
Die Baunutzungsverordnung lässt in Dorfgebieten kleinere Einzelhandelsbetriebe wie den geplanten Aldiladen an sich zu. Die Baunutzungsverordnung enthält aber auch eine Regelung (§ 15), wonach in besonderen Einzelfällen Vorhaben trotz bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit ausgeschlossen sein können. Wie die Richter in ihrem Urteil klar machten, ist diese Vorschrift auch anzuwenden, wenn es darum geht, das Obsoletwerden von Festsetzungen im Bebauungsplan zu verhindern und die typische Gebietsprägung aufrecht zu erhalten.
Im Fall Lottstetten bestätigten die Richter dann auch, dass der Bebauungsplan mit dem Aldi-Vorhaben unwirksam würde. Weil der Lebensmitteldiscounter das gesamte Areal bebauen will, bliebe für die landwirtschaftliche Nutzung künftig kein Raum mehr. Den Einwand, der Landwirt habe doch freiwillig auf die landwirtschaftliche Nutzung verzichtet, ließen die Richter nicht gelten. Über die planerische Ausweisung eines Dorfgebiets bestimmt immer noch allein die Gemeinde.
Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag
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