Neues vom Recht
VGH entscheidet erneut gegen IKEA-Ansiedlung in Rastatt

Geplant war die Eröffnung des IKEA-Einrichtungshauses in Rastatt ursprünglich für Frühjahr 2009. Mit seinen Plänen für das Einrichtungshaus mit Bau- und Gartenmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von 40.000 m² scheiterte das Möbelunternehmen IKEA nun aber zum zweiten Mal vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim. Die erste abweisende Entscheidung aus dem Jahr 2009 hatte das Bundesverwaltungsgericht zum Teil beanstandet, so dass die Richter aus Mannheim ein zweites Mal über die IKEA-Ansiedlung entscheiden mussten. Im zweiten Verfahren ging es nur noch um die Zulässigkeit einer von der Stadt Rastatt beantragten Zielabweichung. Die Richter kamen aber zum selben Ergebnis: eine Zielabweichung würde gegen die Vorgaben des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg verstoßen (Az: 3 S 351/11).

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte die Stadt Rastatt noch einmal Hoffnung geschöpft. Nach wie vor wollte sie gemeinsam mit dem Unternehmen IKEA das Vorhaben auf städtischem Gebiet verwirklichen, etwa drei Kilometer außerhalb der Innenstadt nahe der A 5. Raumordnerisch ist Rastatt als Mittelzentrum festgelegt. Im Oberzentrum Karlsruhe war zuvor vergeblich nach einem geeigneten Standort gesucht worden. Die Bundesrichter hatten in ihrem Urteil zwar wie zuvor ihre Kollegen aus Mannheim festgestellt, dass das Ansiedlungsvorhaben den Zielen des Landesentwicklungsplans widerspricht; die Zulässigkeit einer Abweichung von den landesplanerischen Zielvorgaben im Einzelfall hatten sie aber nicht ausgeschlossen.

Bei den zu klärenden, komplizierten Rechtsfragen ging es unter anderem um das sogenannte Kongruenzgebot. Es besagt, dass die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten so bemessen sein soll, das deren Einzugsbereich den zentralörtlichen Verflechtungsbereich nicht wesentlich überschreitet. Dass gegen dieses Gebot mit dem Großprojekt von IKEA verstoßen wird, hatten die Richter aus Mannheim bereits verbindlich festgestellt. Die Bundesrichter hielten aber dagegen, dass das Vorhaben auch bei einer Abweichung vom Kongruenzgebot im Wege eines Zielabweichungsverfahrens zugelassen werden könne. Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Für die Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, kommt es nach dem Urteil aus Leipzig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Diese hatte der VGH zu prüfen – und bejahte nun die Frage. Die Begründung liegt noch nicht vor, möglicherweise ist aber auch noch nicht das letzte Wort gesprochen.

Johannes Buschbeck, Richard Boorberg Verlag
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