Neues vom Recht
N E W S L E T T E R » Besteuerung der öffentlichen Hand « Nr. 7 / 2012

von Regierungsdirektor Thomas Maier, Finanzamt Offenburg, Lehrbeauftragter an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl

Aktuelle Urteile

 

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz beim Betrieb einer Eislaufhalle durch eine gemeinnützige GmbH

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.8.2011 - V R 64/09 (veröffentlicht am 30.5.2012)

 

Sachverhalt:

Gegenstand des Unternehmens der gemeinnützigen X-GmbH (im Weiteren: gGmbH), deren (Mit-)Gesellschafter u.a. die Gemeinde G ist, ist nach der Satzung die Förderung des Gesundheitswesens und des Sports in der Gemeinde G. Sie betrieb u.a. eine Eislaufhalle. Die gGmbH war der Auffassung, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Eislaufhalle ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO darstelle und deshalb die Entgelte, die die gGmbH für die Benutzung der Eislaufhalle zum Eislaufen und zu ähnlichen sportlichen Betätigungen (u.a. Eishockeyspielen, Inlineskaten im Sommer) einnimmt, dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG unterliegen. Das Finanzamt unterwarf jedoch die Entgelte dem vollen Umsatzsteuersatz.

 

Leitsätze:

Die Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen stellt keine sportliche Veranstaltung i.S.d. § 4 Nr. 22 b UStG dar und ist deshalb nicht nach dieser Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ergibt sich jedoch aus Art. 13 Teil A Abs. 1m der 6. EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1 m MwStSystRL).

Beruft sich ein Steuerpflichtiger nicht auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 m der 6. EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1 m MwStSystRL), ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

Die Überlassung einer Eislaufhalle durch eine gemeinnützige GmbH an Vereine, Gruppen und die Öffentlichkeit begründet keinen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO, weshalb der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG keine Anwendung findet.

 

Zunächst stellte der BFH klar, dass die Entgelte aus dem Betrieb der Eislaufhalle nicht nach § 4 Nr. 22 b UStG von der Umsatzsteuer befreit seien, da insoweit keine „sportliche Veranstaltungen“ i.S. dieser Vorschrift vorliegen. Unter „sportlicher Veranstaltung“ sei eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermögliche, Sport zu treiben. Die Grenze der sportlichen Veranstaltung sei aber unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen zum Gegenstand habe, bei denen das Entgelt in Teilneh-mergebühren bestehe. Eine Hallenvermietung sei keine „sportliche Veranstaltung“, weil die Vermie-tung von Sportstätten lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen schaffe.

Allerdings werden die Umsätze von der in Art. 13 Teil A Abs. 1 m der 6. EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1 m MwStSystRL) vorgesehenen Steuerbefreiung umfasst, da es sich bei der Nutzungsüberlassung der Eislaufhalle durch die gGmbH um „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen handele, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“. Die gGmbH habe sich jedoch nicht auf die (nach § 15 Abs. 2 UStG mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs aus den für die befreiten Leistungen bezogenen Leistungsbezügen einhergehende) Steuerbefreiung berufen.

Die Entgelte, die die gGmbH für die Benutzung der Eislaufhalle zum Eislaufen und zu ähnlichen sportlichen Betätigungen einnehme, unterliegen – so der BFH – auch nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG. Diese Steuerbegünstigung scheide deshalb aus, weil die gGmbH mit dem Betrieb der Eislaufhalle zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb trete, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei. Sie unterhalte deshalb insoweit keinen Zweckbetrieb (vgl. § 65 Nr. 3 AO). Entgegen der Auffassung des vorinstanzlichen FG setze es – so der BFH – für die Beurteilung der Wettbewerbssituation nicht voraus, dass die gGmbH auf einem Gebiet tätig sei, in dem sie tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art trete. Der Sinn und Zweck des § 65 Nr. 3 AO liege in einem umfänglichen Schutz des Wettbewerbs, der auch den potentiellen Wettbewerb umfasse. Es gebe keinen Grund, weshalb die Vermietung einer Eislaufhalle nicht auch von anderen Unternehmern betrieben werden könnte.

 

 

 

Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage

Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.1.2012, Deutsches Steuerrecht 2012, S. 1029

 

Sachverhalt:

Die nicht gemeinnützige Firma A betreibt gewerbsmäßig u.a. den Transport von Blutkonserven, Blutproben, Organen sowie die Beförderung von Ärzteteams. Der gemeinnützige Verein V hat in den Jahren 2004 und 2005 gleichartige Leistungen erbracht und in den darüber ausgestellten Rechnungen zumindest teilweise einen ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgewiesen. In den Jahren 2004 und 2005 betrugen die Transportumsätze des V im Bereich X ein Drittel bis möglicherweise die Hälfte der Transportumsätze von A im gleichen Gebiet.

A begehrte vom Finanzamt Auskunft darüber, ob auf die Leistungen des V der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewandt worden ist. Die Firma A beantragte beim Finanzamt, ihr die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 des V zu übersenden. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf das Steuergeheimnis ab.

 

Leitsatz:

Kommt ernstlich in Betracht, dass ein Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über den für den Konkurrenten angewandten Steuersatz verlangen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 5.10.2006, BStBl II 2007 S. 243).

 

Der BFH verweist in seiner Begründung zunächst auf sein Urteil vom 5.10.2006, in dem er entschieden hat, dass das Finanzamt verpflichtet sei, einem Steuerpflichtigen eine Auskunft über die Besteuerung eines Konkurrenten zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich sei, wolle er sein vermeintliches Recht auf Schutz vor einer unzutreffenden Besteuerung der Umsätze des Konkurrenten unter zumutbaren Bedingungen effektiv wahrnehmen. Komme deshalb die Erhebung einer Konkurrentenklage bzw. die Geltendmachung der betreffenden Drittschutzrechte im Verwaltungsverfahren zumindest ernstlich in Betracht, könne der Dritte Auskunft darüber beanspruchen, ob sein Konkurrent zur Umsatzsteuer veranlagt worden ist und ob dabei eine möglicherweise ungerechtfertigte Steuerermäßigung zum Zuge gekommen ist, sofern er substantiiert und glaubhaft darlege, dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung bzw. Nichtbesteuerung seines Konkurrenten konkret feststellbare, ebenfalls durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden befürchten muss. Einer solchen Auskunft stehe dann auch § 30 Abs. 1 AO nicht entgegen, weil das Steuergeheimnis insofern aufgrund des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO durchbrochen sei.

Diese Grundsätze – so der BFH – gelten auch im jetzt zu beurteilenden Streitfall. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 a S. 2 UStG, die u.a. bei gemeinnützigen Körperschaften die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Leistungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausschließe, sei eine drittschützende Norm. Es sollen dadurch ersichtlich Wettbewerbsnachteile verhindert werden, die sonst für die mit jenem Betrieb in Wettbewerb stehenden Konkurrenten durch eine ungerechtfertigte steuerliche Begünstigung des Betriebs der gemeinnützig, mildtätig oder in Verfolgung kirchlicher Zwecke tätigen Körperschaft entstünden. Das vorinstanzliche FG habe Feststellungen getroffen, die es zumindest ernstlich in Betracht kommen lassen, dass die A durch die Besteuerung der strittigen Leistungen des V mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleide. Wenn es danach zutreffe, dass die Umsätze des V mindestens ein Drittel und möglicherweise bis zur Hälfte des Umsatzes von A betrugen und die steuerliche Belastung der Umsätze der A im Wesentlichen von den Empfängern der hier strittigen Leistungen nicht abgewälzt werden können, könne davon ausgegangen werden, dass die vermeintlich ungerechtfertigte umsatz-steuerliche Entlastung der Umsätze des V um damals 9 Prozentpunkte erhebliche Wettbe-werbsnachteile zur Folge haben können, welche geeignet seien, einen Drittschutzanspruch der A zu begründen. A habe deshalb einen Anspruch auf die von ihr begehrten Auskünfte.

Damit sei – so der BFH – jedoch noch nicht entschieden, ob die Umsätze des V tatsächlich zu Recht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz belegt worden seien. Diese Entscheidung sei nicht im Rahmen des Auskunftsverfahrens, sondern erst im Rahmen einer ggf. zu erhebenden Konkurrentenklage zu treffen.

 

 

 

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

 

Rückstellungen für Kostenüberdeckungen bei kommunalen Versorgungsbetrieben

OFD Rheinland, Verfügung vom 4.4.2012, und OFD Münster, Verfügung vom 5.4.2012,

Der Betrieb 2012, S. 890

 

Die obigen Verfügungen verweisen zunächst auf das BMF-Schreiben vom 28.11.2011 (BStBl I 2011  S. 1111), in dem das BMF zum Ansatz von Rückstellungen für Verpflichtungen, zu viel vereinnahmte Entgelte mit künftigen Einnahmen zu verrechnen (Verrechnungsverpflichtungen), Stellung genommen hat.

Nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) besteht bei der Gebührenbemessung die Verpflichtung, sog. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen (eine ähnliche Regelung besteht auch in Baden-Württemberg: § 14 Abs. 2 KAG BW). Bei dieser Verpflichtung handele es sich nach Auffassung der OFD Rheinland/OFD Münster um eine Verrechnungsverpflichtung i.S.d. o.g. BMF-Schreibens vom 28.11.2011. Verrechnungsverpflichtungen seien Bestandteil schwebender Geschäfte, deren noch zu erfüllende künftige Verpflichtungen nicht passiviert werden, weil insoweit keine Erfüllungsrückstände bestehen (die in der Vergangenheit zu viel vereinnahmten Entgelte seien erst in der Zukunft periodenübergreifend zu verrechnen).

Die Verfügungen der beiden Oberfinanzdirektionen verweisen auch auf das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10.8.2011 (EFG 2012 S. 820). Danach dürfen für die nach dem Sächsischen KAG verpflichtend auszugleichenden Kostenüberdeckungen keine Rückstellungen gebildet werden. Ungeachtet des Bestehens einer (öffentlich-rechtlichen) Verpflichtung stehe nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts § 5 Abs. 2 a EStG der Rückstellungsbildung entgegen, weil die Verpflichtungen nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen seien und daher mangels wirtschaftlicher Verursachung nicht ausgewiesen werden dürften. Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist unter dem Az. I R 62/11 beim BFH anhängig.

Einspruchsverfahren, in denen Steuerpflichtige sich auf das anhängige Revisionsverfahren berufen, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung sei – so die OFD Rheinland/OFD Münster – nicht zu gewähren.

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