Aktuelle Urteile
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz beim Betrieb
einer Eislaufhalle durch eine gemeinnützige GmbH
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 18.8.2011 - V R 64/09 (veröffentlicht am 30.5.2012)
Sachverhalt:
Gegenstand des Unternehmens der
gemeinnützigen X-GmbH (im Weiteren: gGmbH), deren (Mit-)Gesellschafter u.a. die
Gemeinde G ist, ist nach der Satzung die Förderung des Gesundheitswesens und
des Sports in der Gemeinde G. Sie betrieb u.a. eine Eislaufhalle. Die gGmbH war
der Auffassung, dass die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Eislaufhalle ein
Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO darstelle und deshalb die Entgelte, die die gGmbH
für die Benutzung der Eislaufhalle zum Eislaufen und zu ähnlichen sportlichen
Betätigungen (u.a. Eishockeyspielen, Inlineskaten im Sommer) einnimmt, dem
ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG unterliegen. Das Finanzamt
unterwarf jedoch die Entgelte dem vollen Umsatzsteuersatz.
Leitsätze:
Die Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen
bzw. -anlagen stellt keine sportliche Veranstaltung i.S.d. § 4 Nr. 22 b UStG
dar und ist deshalb nicht nach dieser Vorschrift von der Umsatzsteuer befreit.
Die Steuerbefreiung ergibt sich jedoch aus Art. 13 Teil A Abs. 1m der 6.
EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1 m MwStSystRL).
Beruft sich ein Steuerpflichtiger nicht auf
die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 m der 6. EG-Richtlinie (Art. 132
Abs. 1 m MwStSystRL), ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
Die
Überlassung einer Eislaufhalle durch eine gemeinnützige GmbH an Vereine,
Gruppen und die Öffentlichkeit begründet keinen Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO,
weshalb der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG keine
Anwendung findet.
Zunächst stellte der BFH klar, dass die
Entgelte aus dem Betrieb der Eislaufhalle nicht nach § 4 Nr. 22 b UStG von der
Umsatzsteuer befreit seien, da insoweit keine „sportliche Veranstaltungen“ i.S.
dieser Vorschrift vorliegen. Unter „sportlicher Veranstaltung“ sei eine
organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven
Sportlern ermögliche, Sport zu treiben. Die Grenze der sportlichen Veranstaltung
sei aber unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von
Sportgegenständen bzw. -anlagen zum Gegenstand habe, bei denen das Entgelt in
Teilneh-mergebühren bestehe. Eine Hallenvermietung sei keine „sportliche
Veranstaltung“, weil die Vermie-tung von Sportstätten lediglich die
Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen schaffe.
Allerdings werden die Umsätze von der in Art.
13 Teil A Abs. 1 m der 6. EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1 m MwStSystRL)
vorgesehenen Steuerbefreiung umfasst, da es sich bei der Nutzungsüberlassung
der Eislaufhalle durch die gGmbH um „bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport
und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen handele, die Einrichtungen
ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung
ausüben“. Die gGmbH habe sich jedoch nicht auf die (nach § 15 Abs. 2 UStG mit
dem Verlust des Vorsteuerabzugs aus den für die befreiten Leistungen bezogenen
Leistungsbezügen einhergehende) Steuerbefreiung berufen.
Die Entgelte, die die gGmbH für die Benutzung
der Eislaufhalle zum Eislaufen und zu ähnlichen sportlichen Betätigungen
einnehme, unterliegen – so der BFH – auch nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG. Diese Steuerbegünstigung scheide deshalb aus, weil
die gGmbH mit dem Betrieb der Eislaufhalle zu nicht begünstigten Betrieben
derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb trete, als es bei
der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar sei. Sie unterhalte
deshalb insoweit keinen Zweckbetrieb (vgl. § 65 Nr. 3 AO). Entgegen der
Auffassung des vorinstanzlichen FG setze es – so der BFH – für die Beurteilung
der Wettbewerbssituation nicht voraus, dass die gGmbH auf einem Gebiet tätig
sei, in dem sie tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben
oder ähnlicher Art trete. Der Sinn und Zweck des § 65 Nr. 3 AO liege in einem
umfänglichen Schutz des Wettbewerbs, der auch den potentiellen Wettbewerb
umfasse. Es gebe keinen Grund, weshalb die Vermietung einer Eislaufhalle nicht
auch von anderen Unternehmern betrieben werden könnte.
Auskunftsanspruch
zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage
Bundesfinanzhof,
Urteil vom 26.1.2012, Deutsches Steuerrecht 2012, S. 1029
Sachverhalt:
Die nicht gemeinnützige Firma A betreibt gewerbsmäßig
u.a. den Transport von Blutkonserven, Blutproben, Organen sowie die Beförderung
von Ärzteteams. Der gemeinnützige Verein V hat in den Jahren 2004 und 2005
gleichartige Leistungen erbracht und in den darüber ausgestellten Rechnungen
zumindest teilweise einen ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgewiesen. In den
Jahren 2004 und 2005 betrugen die Transportumsätze des V im Bereich X ein
Drittel bis möglicherweise die Hälfte der Transportumsätze von A im gleichen
Gebiet.
A begehrte vom Finanzamt Auskunft darüber, ob
auf die Leistungen des V der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewandt worden ist.
Die Firma A beantragte beim Finanzamt, ihr die Umsatzsteuerbescheide 2004 und
2005 des V zu übersenden. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf
das Steuergeheimnis ab.
Leitsatz:
Kommt ernstlich in Betracht, dass ein
Unternehmen durch die rechtswidrige Besteuerung der konkurrierenden Leistungen
eines gemeinnützigen Vereins mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleidet, kann es unbeschadet des
Steuergeheimnisses vom Finanzamt Auskunft über den für den Konkurrenten
angewandten Steuersatz verlangen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 5.10.2006,
BStBl II 2007 S. 243).
Der BFH verweist in seiner Begründung
zunächst auf sein Urteil vom 5.10.2006, in dem er entschieden hat, dass das
Finanzamt verpflichtet sei, einem Steuerpflichtigen eine Auskunft über die
Besteuerung eines Konkurrenten zu erteilen, wenn diese für ihn unerlässlich
sei, wolle er sein vermeintliches Recht auf Schutz vor einer unzutreffenden
Besteuerung der Umsätze des Konkurrenten unter zumutbaren Bedingungen effektiv
wahrnehmen. Komme deshalb die Erhebung einer Konkurrentenklage bzw. die
Geltendmachung der betreffenden Drittschutzrechte im Verwaltungsverfahren
zumindest ernstlich in Betracht, könne der Dritte Auskunft darüber
beanspruchen, ob sein Konkurrent zur Umsatzsteuer veranlagt worden ist und ob
dabei eine möglicherweise ungerechtfertigte Steuerermäßigung zum Zuge gekommen
ist, sofern er substantiiert und glaubhaft darlege, dass er durch eine aufgrund
von Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung bzw.
Nichtbesteuerung seines Konkurrenten konkret feststellbare, ebenfalls durch
Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile zu erleiden befürchten muss. Einer
solchen Auskunft stehe dann auch § 30 Abs. 1 AO nicht entgegen, weil das
Steuergeheimnis insofern aufgrund des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO durchbrochen sei.
Diese Grundsätze – so der BFH – gelten auch
im jetzt zu beurteilenden Streitfall. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 a S.
2 UStG, die u.a. bei gemeinnützigen Körperschaften die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes auf Leistungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausschließe, sei
eine drittschützende Norm. Es sollen dadurch ersichtlich Wettbewerbsnachteile
verhindert werden, die sonst für die mit jenem Betrieb in Wettbewerb stehenden
Konkurrenten durch eine ungerechtfertigte steuerliche Begünstigung des Betriebs
der gemeinnützig, mildtätig oder in Verfolgung kirchlicher Zwecke tätigen
Körperschaft entstünden. Das vorinstanzliche FG habe Feststellungen getroffen,
die es zumindest ernstlich in Betracht kommen lassen, dass die A durch die
Besteuerung der strittigen Leistungen des V mit einem ermäßigten
Umsatzsteuersatz Wettbewerbsnachteile von erheblichem Gewicht erleide. Wenn es
danach zutreffe, dass die Umsätze des V mindestens ein Drittel und
möglicherweise bis zur Hälfte des Umsatzes von A betrugen und die steuerliche
Belastung der Umsätze der A im Wesentlichen von den Empfängern der hier
strittigen Leistungen nicht abgewälzt werden können, könne davon ausgegangen
werden, dass die vermeintlich ungerechtfertigte umsatz-steuerliche Entlastung
der Umsätze des V um damals 9 Prozentpunkte erhebliche Wettbe-werbsnachteile
zur Folge haben können, welche geeignet seien, einen Drittschutzanspruch der A
zu begründen. A habe deshalb einen Anspruch auf die von ihr begehrten
Auskünfte.
Damit sei – so der BFH – jedoch noch nicht
entschieden, ob die Umsätze des V tatsächlich zu Recht mit dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz belegt worden seien. Diese Entscheidung sei nicht im Rahmen
des Auskunftsverfahrens, sondern erst im Rahmen einer ggf. zu erhebenden
Konkurrentenklage zu treffen.
Aktuelles aus der Finanzverwaltung
Rückstellungen
für Kostenüberdeckungen bei kommunalen Versorgungsbetrieben
OFD
Rheinland, Verfügung vom 4.4.2012, und OFD Münster, Verfügung vom 5.4.2012,
Der
Betrieb 2012, S. 890
Die obigen Verfügungen verweisen zunächst auf
das BMF-Schreiben vom 28.11.2011 (BStBl I 2011 S. 1111), in dem das BMF zum
Ansatz von Rückstellungen für Verpflichtungen, zu viel vereinnahmte Entgelte
mit künftigen Einnahmen zu verrechnen (Verrechnungsverpflichtungen), Stellung
genommen hat.
Nach § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) besteht bei der Gebührenbemessung die
Verpflichtung, sog. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums
innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen (eine ähnliche Regelung besteht
auch in Baden-Württemberg: § 14 Abs. 2 KAG BW). Bei dieser Verpflichtung
handele es sich nach Auffassung der OFD Rheinland/OFD Münster um eine
Verrechnungsverpflichtung i.S.d. o.g. BMF-Schreibens vom 28.11.2011.
Verrechnungsverpflichtungen seien Bestandteil schwebender Geschäfte, deren noch
zu erfüllende künftige Verpflichtungen nicht passiviert werden, weil insoweit
keine Erfüllungsrückstände bestehen (die in der Vergangenheit zu viel
vereinnahmten Entgelte seien erst in der Zukunft periodenübergreifend zu
verrechnen).
Die Verfügungen der beiden
Oberfinanzdirektionen verweisen auch auf das Urteil des Sächsischen
Finanzgerichts vom 10.8.2011 (EFG 2012 S. 820). Danach dürfen für die nach dem
Sächsischen KAG verpflichtend auszugleichenden Kostenüberdeckungen keine
Rückstellungen gebildet werden. Ungeachtet des Bestehens einer
(öffentlich-rechtlichen) Verpflichtung stehe nach Auffassung des Sächsischen
Finanzgerichts § 5 Abs. 2 a EStG der Rückstellungsbildung entgegen, weil die
Verpflichtungen nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen seien und
daher mangels wirtschaftlicher Verursachung nicht ausgewiesen werden dürften.
Die gegen das Urteil eingelegte Revision ist unter dem Az. I R 62/11 beim BFH
anhängig.
Einspruchsverfahren, in denen Steuerpflichtige
sich auf das anhängige Revisionsverfahren berufen, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2
AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung sei – so die OFD Rheinland/OFD
Münster – nicht zu gewähren. |