1. Inhalte
2. Gesamtsuche
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7. Kontakt
8. In eigener Sache
Hier definieren wir unsere Aufgabe und unsere weiteren Vorhaben.
9. Abmelden
10. Modell einer Recherche im VD-BW
Eine illustrierte Version des nachstehenden Textes halten wir für Sie zum Download bereit (Datei mit der rechten Maustaste anklicken, "Ziel spreichern unter..."). Selbstverständlich können Sie die Datei mit einem Doppelklick auch im Browser öffnen.

Angenommen, Sie möchten mit Hilfe des Informationsangebotes in VD-BW herausfinden, ob Sie berechtigt sind, bei der Landesbildstelle ein Video als Lernmittel auszuleihen.
Nach Eingabe von http://vd-bw.de gelangen Sie zur Homepage, auf der Sie zu Beginn einer Sitzung Kennung und Passwort eingeben müssen.
Nach der Anmeldung erscheint die Gesamtauswahl aller zur Verfügung stehenden Dienste und Funktionen. Wenn Sie die gewünschte Information nicht nur aus konsolidierten Rechtsvorschriften beziehen möchten, empfiehlt sich als erster Einstieg eine Gesamtsuche durch alle Bestände an konsolidierten Rechtsvorschriften, Verkündungsblättern, Geltungsinformationen und Gerichtsentscheidungen.
Um diese Suche anzustoßen, wählen Sie auf dem Bildschirm die Funktion „Gesamtsuche“ aus der linken Navigationsleiste aus. Auf dem darauf folgenden Bildschirm können Sie alle Datenbereiche mit einem Häkchen versehen, z.B. den Suchbegriff "Landesbildstelle" eingeben und den "Suche"-Schalter mit der Maus betätigen.
Die Suche ergibt 15 Treffer. Die Trefferliste wird im oberen Anzeigebereich ausschnittweise eingeblendet. Mit dem Rollbalken am rechten Rand kann der Ausschnitt verschoben werden, durch Ziehen mit der Maus am grauen Mittelbalken kann der angezeigte Ausschnitt vergrößert oder verkleinert werden. Entsprechend ändert sich dann die Größe des Einzeldokumenten-Vorschaufensters unten. In diesem Fenster wird standardmäßig der erste Treffer aus der Trefferliste gezeigt, beim einfachen Anklicken eines Treffers aus der Liste wird der Inhalt des Vorschaufensters ausgetauscht und es erscheint der Beginn des ausgewählten Treffers.
Angenommen, Sie erweitern den Anzeigebereich für die Trefferliste durch Ziehen mit der Maus am grauen Mittelstrich extrem nach unten und der achte Treffer ist markiert:
Man erkennt dann, dass im oberen Bereich die Treffer aus den Normtexten gelistet sind, dann eventuelle Treffer aus Gerichtsentscheidungen folgen und unten die einschlägigen Fundstellen aus den Verkündungsblättern erscheinen. Man kann außerdem bereits erahnen, dass das "Gesetz über die Bildstellen" in einem Konkurrenzverhältnis zum "Gesetz über die Medienzentren" steht. Durch Klicken auf den achten Treffer und Verschieben des grauen Balkens nach oben erhält man die Anzeige dieses Treffers.
Wenn diese Anzeige zu klein erscheint, kann man beispielsweise die Browserfunktionen nutzen und in der rechten Auswahlliste mit der RECHTEN Maustaste den § 2 markieren und im Popup-Fenster die Funktion "in neuem Fenster öffnen" auswählen. Es öffnet sich ein neues Browserfenster, das nur noch das Medienzentrengesetz enthält, und z.B. auch den sehr langen § 3 komplett präsentiert:
Eine Navigation ist auf mehrfache Art möglich:
Erstens kann mit den Pfeilen neben dem Wort "Inhaltsverzeichnis" jeweils einen Paragraphen/Artikel vor- und zurückgeblättert werden,
zweitens kann der gewünschte Zielparagraph im rechten Rahmen angeklickt, oder, wenn er nicht sichtbar ist, im Eingabefeld über der Liste eingetippt und dann per Klick auf den Befehl "Go!" angesprungen werden.
Drittens kann durch Klick auf "Inhaltsverzeichnis" das Gesamtverzeichnis der Vorschrift aufgerufen werden, aus welchem heraus wiederum jeder Paragraph direkt verknüpft ist.
Dem § 16 können Sie nun entnehmen, dass das Gesetz am 1.10.2001 das Gesetz über die Bildstellen in Baden-Württemberg ablöst, welches bis zu diesem Zeitpunkt Ihre Frage regelt(e). Dem bereits gezeigten § 2 Abs. 1 S. 2 können Sie entnehmen, dass das Landesmedienzentrum die beiden Landesbildstellen zusammenfasst und ablöst und dem Abs. 3, dass die Pflichten der Bildstellen auf das Zentrum übergehen. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) werden auch weiterhin Medien verliehen. Aus der Definition des Aufgabenbereiches im § 1 ergibt sich, dass diese Medien an Sie verliehen werden können, wenn Sie diese zu Bildungszwecken an einer öffentlichen Schule, bei der Jugendarbeit oder zur Erwachsenenbildung benötigen. Für die Einzelheiten der Ausleihbedingungen finden sich keine Regelungen, vielmehr die Ermächtigung zur Selbstverwaltung in § 2 Abs.4, woraus zu schließen ist, dass die Einzelheiten des Verfahrens einer Ausleihe der Satzung im Staatsanzeiger zu entnehmen sein wird.
Bis zum Oktober 2001 gelten/galten noch die Regelungen des Gesetzes über die Bildstellen in Baden-Württemberg. Die §§1, 2 und 3 entsprechen vom Regelungsgehalt her den neuen Paragraphen, so dass sich für Sie als potentiellen Video-Entleiher durch die Rechtsänderung nichts ändert.
Außer der Navigation innerhalb eines Gesetzes nach Vorschriftennummern gibt es zum Beispiel noch die Möglichkeit, Querverweise auf andere Rechtsvorschriften als Hyperlinks zu verfolgen und Passivzitierungen als "Rückwärtshyperlinks" am Ende von Paragraphen nachzugehen, wenn diese von anderen Vorschriften zitiert werden. |