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Artikel 1 der Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums über gefahrgutrechtliche Zuständigkeiten.
Artikel 3 betrifft das Inkrafttreten und lautet:
„Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 20. März 1991 (GBl.
S. 444), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl.
S. 278), außer Kraft.“