Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr zu § 43 StVZO, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen hier: Lastkraftwagen und Zugmaschinen - (ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen) - mit Zentralachsanhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 11 t - alte Fassung -