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Die Verwaltungsvorschrift wird neu erlassen mit der Maßgabe, dass bei ihrer Anwendung das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) vom 29. September 2000 (BGBl. I
S. 1394) zu beachten ist.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bestimmt sich, abweichend von Abschnitt II Nr. 8.2 Absätze 3 und 4 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift, nach der nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom 2. Juli 1996 Az.: 1–0301.8/118.