Gesetz zum präventiven Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg (Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg)
Gesetz zum präventiven Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg
§ 1 Präventiver Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
§ 2 Nachuntersuchung bei versäumter Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen
§ 3 Inkrafttreten
Änderungsinformation
vom
3.
März
2009
GBl.
S. 82
Optimiertes Bekanntmachungsverzeichnis:
Verwaltung/Besondere Verwaltungszweige/Jugendrecht/Jugendwohlfahrt