Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
AGSGB XII
§ 1 Träger der Sozialhilfe
§ 2 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
§ 3 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden
§ 4 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
§ 5 Vorläufige Hilfeleistung
§ 6 Kosten der Sozialhilfe
§ 7 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
§ 8 Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege
§ 9 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 10 Ausschluss der Kostenerstattung
Änderungsinformation
vom
1.
Juli
2004
(
GBl.
S. 469
)
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Artikel 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes. Gemäß Artikel 187 Abs. 1 dieses Gesetzes ist das AGSGB XII am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.