Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
AGSGB XII
§ 1 Träger der Sozialhilfe
§ 2 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
§ 3 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden
§ 4 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
§ 5 Vorläufige Hilfeleistung
§ 6 Kosten der Sozialhilfe
§ 7 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
§ 8 Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege
§ 9 Beteiligung sozial erfahrener Dritter
§ 10 Ausschluss der Kostenerstattung
Änderungsinformation
vom
1.
Juli
2004
GBl.
S. 469
1
geändert durch Gesetz vom
13.
Dezember
2011
GBl.
S. 548
1
Artikel 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes. Gemäß Artikel 187 Abs. 1 dieses Gesetzes ist das AGSGB XII am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
Optimiertes Bekanntmachungsverzeichnis:
Verwaltung/Besondere Verwaltungszweige/Sozialhilfe, Wohlfahrtswesen und Ausbildungsförderung/Sozialhilfe einschließlich Kriegsfolgenhilfe