Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)
Vorspann
1Aufgabe der Behörde
2Vorliegen eines besonderen Falles
3Ermessen
4Form des Antrages
5Entscheidung; vorherige Anhörung
6Zulässigkeitserklärung unter Bedingungen
7Form der Entscheidung
8Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
9Inkrafttreten
Änderungsinformation
vom
3.
Januar
2007
BAnz.
S. 247