Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
VAG
IV. Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
1 b. Besondere Pflichten von Unternehmen
Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen
VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
1. Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
VI b. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten


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