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Gesetz über das Kreditwesen KWG Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Finanzkonglomerate, gemischte Unternehmen und Finanzunternehmen 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Zweiter Abschnitt Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen 1. Eigenmittel und Liquidität 2 a. Refinanzierungsregister 4. Werbung und Hinweispflichten der Institute 5. Besondere Pflichten der Institute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen 5 a. Verhinderung von Geldwäsche, von Terrorismusfinanzierung und von sonstigen strafbaren Handlungen zum Nachteil der Institute 5 b. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen 6. Prüfung und Prüferbestellung Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb 3. Auskünfte und Prüfungen 4. Maßnahmen in besonderen Fällen 4 a. Maßnahmen gegenüber Kreditinstituten bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Umlage und Kosten Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für Finanzkonglomerate Fünfter Abschnitt Sondervorschriften Sechster Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften Siebenter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
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