Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)Teile A und B

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Anmerkung der Redaktion: Die seit dem 11. Juni 2010 geltende Anwendungsverpflichtung der Neufassung von 2009 für öffentliche Auftraggeber ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 der Vergabeverordnung, geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724).
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Basisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004 S. 114-240.
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Amtliche Fußnote: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen empfohlen (§ 310 BGB).
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

Teile A und B
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Siehe auch
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von BauleistungenBasisparagraphen mit zusätzlichen Bestimmungen nach der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, ABl. EU Nr. L 134 vom 30. April 2004 S. 114-240.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Amtliche Fußnote: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch den DVA ausschließlich zur Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen empfohlen (§ 310 BGB).


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