Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft (WPrOPflege)
Verordnung des Kultusministeriums über die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das höhere Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaft
Vorspann
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Zweck der Prüfung, Bezeichnungen
§ 2 Prüfungsamt
§ 3 Prüfungsausschüsse und Prüfer
§ 4 Prüfungsfächer und Fächerverbindungen
Zweiter Abschnitt Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege Grundständiges Studium
§ 5 Art und Umfang der Prüfung
§ 6 Regelstudienzeit
§ 7 Akademische Zwischenprüfung
§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 9 Meldung zur Prüfung
§ 10 Zulassung zur Prüfung
§ 11 Zeitpunkt der Prüfung
§ 12 Wissenschaftliche Arbeit
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Mündliche Prüfung
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 16 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtnote
§ 17 Täuschung, Ordnungsverstöße
§ 18 Rücktritt von der Prüfung
§ 19 Unterbrechung der Prüfung
§ 20 Wiederholung der Prüfung
§ 21 Freiversuch
§ 22 Notenverbesserung
§ 23 Anrechnung von Prüfungsleistungen
Dritter Abschnitt Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege Aufbaustudium
§ 24 Regelstudienzeit
§ 25 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 26 Meldung zur Prüfung, Entscheidung über die Zulassung
§ 27 Art, Umfang und Durchführung der Prüfung
§ 28 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Gesamtnote
Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für das grundständige Studium und das Aufbaustudium, Schlussbestimmungen
§ 29 Befähigung und Zeugnis
§ 30 Erweiterungsprüfung
§ 31 Inkrafttreten
Anlage
Änderungsinformation
vom
29.
März
2004
GBl.
S. 222
K.u.U.
S. 89