Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs (- KollegVO (vorrübergehend weitergeltende Fassung))
1
Diese Verordnung findet letztmals für Kollegiaten Anwendung, die vor dem Schuljahr 2011/12 in die Kursphase eingetreten sind oder eintreten werden; § 21 bleibt unberührt.
Verordnung des Kultusministeriums über den Bildungsgang und die Abiturprüfung an den Kollegs
- KollegVO (vorrübergehend weitergeltende Fassung)
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Diese Verordnung findet letztmals für Kollegiaten Anwendung, die vor dem Schuljahr 2011/12 in die Kursphase eingetreten sind oder eintreten werden; § 21 bleibt unberührt.
Vorspann
1. Abschnitt Allgemeines, Einführungsphase
§ 1 Bildungsgang, Bezeichnung
§ 2 Aufnahmevoraussetzungen
§ 3 Meldung zur Aufnahmeprüfung
§ 4 Aufnahmeprüfung, Allgemeines
§ 5 Schriftliche Prüfung
§ 6 Mündliche Prüfung
§ 7 Ergebnis der Prüfung, Aufnahme in das Kolleg
§ 8 Einführungsphase
§ 9 Übergang in das Kurssystem
2. Abschnitt Kurssystem
§ 10 Unterrichtsangebot im Kurssystem
§ 11 Kursangebot
§ 12 Zweifach gewertete Kurse
§ 13 Einfach gewertete Kurse, Fremdsprachenregelung
§ 14 Sonstige Bestimmungen
3. Abschnitt Gesamtqualifikation und Abiturprüfung
§ 15 Gesamtqualifikation
§ 16 Ort und Termine der Abiturprüfung
§ 17 Fächer der Abiturprüfung
§ 18 Ergebnis der Abiturprüfung
§ 19 Feststellung der Gesamtqualifikation, Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 20 Sonstige Bestimmungen
4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Wiederholung der Abiturprüfung
§ 22 Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Änderungsinformation
vom
13.
Oktober
2001
GBl.
S.
;
K.u.U.
S. 381