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Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 mit der Maßgabe in Kraft, dass für die Klassen, die in den Schuljahren 2004/2005 bis 2006/2007 aufgenommen worden sind, die von der Schule von 12 auf 10 Poolstunden anzupassenden schulinternen Jahrgangsstundentafeln auch dann gelten, wenn ihnen im Hinblick auf die bisher zugeteilten Poolstunden damit insgesamt mehr als 10 Poolstunden zugeteilt werden.
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Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Für das Inkrafttreten der nach § 2 Abs. 1 gegebenenfalls notwendigen Neuverteilung der Pflichtpoolstunden gilt folgendes:
a. Für Schüler, die im Schuljahr 2011/12 in die Klasse 6 oder 7 eintreten, kann bei der Neufestlegung der Poolstunden die Zweckbindung bereits erteilter Poolstunden unberücksichtigt bleiben.
b. Für Schüler, die im Schuljahr 2011/12 in die Klassen 8 bis 10 oder in die Jahrgangsstufen eintreten, kann die Schule ihre bisherige Regelung zur Zweckbestimmung von Poolstunden beibehalten.