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Schulgesetz für Baden-Württemberg 1. TEIL Das Schulwesen C. Gliederung des Schulwesens (§§ 3-15) D. Schulverbund (§§ 16-18) E. Ergänzung und Weiterentwicklung des Schulwesens (§§ 19-22) 3. TEIL Errichtung und Unterhaltung von Schulen 5. TEIL Lehrkräfte, Schulleitung; Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz; örtliche Schulverwaltung A. Lehrkräfte, Schulleitung (§§ 38-43) B. Lehrerkonferenzen, Schulkonferenz (§§ 44-47) C. Örtliche Schulverwaltung (§§ 48-54) 6. TEIL Mitwirkung der Eltern und der für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen an der Gestaltung desLebens und der Arbeit der Schule; Schülermitverantwortung; Landesschulbeirat A. Klassenpflegschaft, Elternbeiräte (§§ 55-61) B. Schülermitverantwortung (§§ 62-70) 7. TEIL Schüler B. Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§§ 73-76) C. Pflicht zum Besuch der Berufsschule (§§ 77-81) D. Pflicht zum Besuch der Sonderschule (§§ 82-84) E. Sonstige Vorschriften (§§ 85-92) 8. TEIL Schulgeld- und Lernmittelfreiheit, Erziehungsbeihilfen 9. TEIL Religionsunterricht 10. TEIL Ethikunterricht, Geschlechtserziehung 11. TEIL Staatliche Heimsonderschulen und Heimsonderschulen in freier Trägerschaft 12. TEIL Schlussvorschriften
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Änderungsinformation |
; geändert durch: 1. Landesplanungsgesetz (LplG) vom 2. Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 3. Änderungsgesetz vom 4. Dritte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien (3. Anpassungsverordnung) vom 5. Änderungsgesetz vom 6. Änderungsgesetz vom 7. Änderungsgesetz vom ; 8. Änderungsgesetz vom ; 9. Änderungsgesetz vom 10. Haushaltsstrukturgesetz 1997 vom ; 11. Erstes Gemeindehaushaltsstrukturgesetz vom ; 12. Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 13. Änderungsgesetz vom ; 14. Änderungsgesetz vom ; 15. Änderungsgesetz vom ; 16. Änderungsgesetz vom ; 17. Änderungsgesetz vom ; 1 ; 18. Änderungsgesetz vom ; ; 19. Art. 48 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom ; ; 20. Art. 1 des Änderungsgesetzes vom ; ; 21. Änderungsgesetz vom ; ; 22. Änderungsgesetz vom ; ; 23. Änderungsgesetz vom ; ; 24. Änderungsgesetz vom ; 25. Änderungsgesetz vom ; 26. Änderungsgesetz vom ; ; 27. Änderungsgesetz vom ; ; 28. Änderungsgesetz vom ; ; 29. Änderungsgesetz vom ; ; 30. Änderungsgesetz vom ; 1 1 Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. August 2004 mit folgender Maßgabe in Kraft: Die Nummern 2 und 8 finden erstmals für Schüler Anwendung, die im Schuljahr 2004/05 in die Klasse 5 eintreten. Nummer 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Nummer 5 tritt ab 1. Juni 2005 stufenweise mit der Maßgabe in Kraft, dass der in § 73 Abs. 1 Satz 1 genannte Stichtag zum Schuljahr 2005/2006 auf den 31. Juli und zum Schuljahr 2006/2007 auf den 31. August gelegt wird. 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass die Werkrealschule nach Entscheidung des Schulträgers bis zum 31. Juli 2016 in denjenigen Fällen einen Schulbezirk mit den Rechtsfolgen des § 76 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung haben kann, in denen am 1. August 2011 ein Schulbezirk für die Hauptschule oder Werkrealschule eingerichtet war.
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