Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über den Grundstücksverkehr zwischen der Vermögens- und Hochbauverwaltung und der Landesforstverwaltung
(§§ 61, 64 LHO sowie Nr. 5 der VV zu § 64 LHO)