Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Ansässige Person
Artikel 5 Betriebsstätte
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Artikel 7 Unternehmensgewinne
Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Artikel 10 Dividenden
Artikel 11 Zinsen
Artikel 12 Lizenzgebühren
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 16 Künstler und Sportler
Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
Artikel 18 Öffentlicher Dienst
Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
Artikel 20 Andere Einkünfte
Artikel 21 Vermögen
Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
Artikel 23 Gleichbehandlung
Artikel 24 Verständigungsverfahren
Artikel 25 Austausch von Informationen
Artikel 26 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Artikel 27 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Artikel 29 Protokoll
Artikel 30 Inkrafttreten
Artikel 31 Kündigung
Artikel 32 Registrierung des Abkommens bei den Vereinten Nationen
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
1. Zu den Artikeln 3 , 4 , 8 , 13 , 14 und 21 :
2. Zu Artikel 7 :
3. Zu Artikel 8 :
4. Zu Artikel 14 :
5. Zu Artikel 25 :
Änderungsinformation
vom
18.
Februar
2011
BGBl. 2011
II
S. 1069
ratifiziert durch Gesetz vom
1.
November
2011
BGBl. 2011
II
S. 1068
in Kraft getreten am 16. Dezember 2011 gemäß Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom
17.
Januar
2012
BGBl. 2012
II
S. 117