Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Ansässige Person
Artikel 5 Betriebsstätte
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Artikel 7 Unternehmensgewinne
Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Artikel 10 Dividenden
Artikel 11 Zinsen
Artikel 12 Lizenzgebühren
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Artikel 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 16 Künstler und Sportler
Artikel 17 Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
Artikel 18 Öffentlicher Dienst
Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studierende
Artikel 20 Andere Einkünfte
Artikel 21 Vermögen
Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
Artikel 23 Gleichbehandlung
Artikel 24 Verständigungsverfahren
Artikel 25 Informationsaustausch
Artikel 26 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Artikel 27 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Artikel 29 Protokoll
Artikel 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 31 Kündigung
Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. Februar 2011
Text der VWV?
1. Zu den Artikeln 3 , 4 , 8 , 13 , 14 und 21 :
2. Zu Artikel 7 :
3. Zu den Artikeln 5 und 7 :
4. Zu den Artikeln 10 und 11 :
5. Zu Artikel 25 :
6. Zu Artikel 26 :
7. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:
Änderungsinformation
vom
28.
Februar
2011
BGBl. 2011
II
S. 920
ratifiziert durch Gesetz vom
30.
September
2011
BGBl. 2011
II
S. 919
in Kraft getreten am 30. Dezember 2011 gemäß Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom
13.
Dezember
2011
BGBl. 2012
II
S. 47