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Diese geplanten staatlichen Beihilfen sind gemäß Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. EU L 6 vom 9. 1. 2010) mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und dürfen folglich nicht durchgeführt werden. Deshalb tritt Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG) nicht in Kraft.