Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz

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Amtliche Fußnote: Überschrift „Abstempelungsverfahren“ vor § 42: Eine Abstempelung der Lose oder sonstigen Spielausweise einer steuerfreien Lotterie oder Ausspielung gem. § 3 V v. 7. 1. 1924 I 25 nicht erforderlich.
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Amtliche Fußnote: Überschrift „E. Steuererhebung“ vor § 55: Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gem. § 132 Abs. 2 BuchO v. 15. 12. 1932 i. d. F. d. Erl. d. RdF v. 21. 3. 1935 RStBl. S. 529, 533, d. Erl. d. RdF v. 24. 11. 1937 RStBl. S. 1205 u. d. nicht veröffentlichten Runderl. d. RdF v. 11. 5. 1938 nicht mehr anzuwenden, soweit sie von der in der BuchO getroffenen Regelung abweichen.
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
A. Rennwetten
I. Erteilung der Erlaubnis
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
a) an Rennvereine zum Betrieb eines Totalisators
Inhalt der Erlaubnis
b) besondere Bestimmungen für Rennvereine
c) besondere Bestimmungen für Buchmacher
d) Erlaubnisurkunde für Buchmacher
e) Bekanntmachungen. Totalisator- und Buchmacherliste
II. Abschluß der Wette
Wettschein beim Totalisator
Geschäftsführung des Buchmachers
b) Aufbewahrungsfrist
III. Steuervorschriften
Abrechnungsverfahren
b) Aufstellung von Nachweisungen
c) Einreichung der Nachweisung und Zahlung der Steuer
d) Überwachung des Eingangs der Nachweisungen
e) Prüfung und Festsetzung durch die Steuerbehörden
f) Nachzahlung
Wettscheine
Erstattung der Rennwettsteuer
B. Lotteriesteuer
Anmeldung inländischer Lotterien und Oddset-Wetten
b) bei ungetrennter Preisangabe
c) bei Geltendmachung von Steuerfreiheit
d) Mitteilungspflicht der Genehmigungsbehörde
Anmeldung ausländischer Lose
Prüfung und Festsetzung durch die Steuerbehörde
Berechnung der Lotteriesteuer
Zahlung der Lotteriesteuer
Stundung der Lotteriesteuer
Beschaffenheit der Lose
AbstempelungsverfahrenAmtliche Fußnote: Überschrift „Abstempelungsverfahren“ vor § 42: Eine Abstempelung der Lose oder sonstigen Spielausweise einer steuerfreien Lotterie oder Ausspielung gem. § 3 V v. 7. 1. 1924 I 25 nicht erforderlich.
a) Abstempelung der Lose
Ungestempelte Lose
Erstattung der Lotteriesteuer
C. Steueraufsicht
Prüfungsmaßnahmen
Gegenstand der Prüfung
Einforderung von Rennberichten
E. SteuererhebungAmtliche Fußnote: Überschrift „E. Steuererhebung“ vor § 55: Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gem. § 132 Abs. 2 BuchO v. 15. 12. 1932 i. d. F. d. Erl. d. RdF v. 21. 3. 1935 RStBl. S. 529, 533, d. Erl. d. RdF v. 24. 11. 1937 RStBl. S. 1205 u. d. nicht veröffentlichten Runderl. d. RdF v. 11. 5. 1938 nicht mehr anzuwenden, soweit sie von der in der BuchO getroffenen Regelung abweichen.
Hebestelle und Buchführung
Änderungsbefugnis der Oberfinanzdirektionen
Verrechnung beigetriebener Geldbeträge
F. Schlußvorschriften
Prüfungspflicht der Oberfinanzdirektionen


 Änderungsinformation