1
Für Kreditinstitute, die unter das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen fallen, gilt, gemäß § 32 dieses Gesetzes, das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen nicht.