Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß
83/349/EWG
1. ABSCHNITT Voraussetzungen für die Aufstellung des konsolidierten Abschlusses
2. ABSCHNITT Art und Weise der Aufstellung des konsolidierten Abschlusses
3. ABSCHNITT Konsolidierter Lagebericht
ABSCHNITT 3 A Pflicht und Haftung hinsichtlich der Aufstellung und Veröffentlichung der konsolidierten Abschlüsse und des konsolidierten Lageberichts
4. ABSCHNITT Prüfung des konsolidierten Abschlusses
5. ABSCHNITT Offenlegung des konsolidierten Abschlusses
6. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen und Schlußbestimmungen