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IFRIC INTERPRETATION 16 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb IFRIC 16 BESCHLUSS Art des abgesicherten Risikos und Betrag des Grundgeschäfts, für das eine Sicherungsbeziehung in Betracht kommt Wo kann das Sicherungsinstrument gehalten werden Veräußerung eines abgesicherten ausländischen Geschäftsbetriebs ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS
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Änderungsinformation |
vom ABl. L 139 vom 5. 6. 2009 S. 6 1 geändert durch Verordnung (EU) Nr. 243/2010 der Kommission vom ABl. L 77 vom 24. 3. 2010 S. 33 1 Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 460/2009 der Kommission vom 4. Juni 2009 (ABl. L 139 vom 5. 6. 2009 S. 6) wenden die Unternehmen IFRIC 16 spätestens mit Beginn des ersten nach dem 30. Juni 2009 beginnenden Geschäftsjahres an.
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