INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 36Wertminderung von Vermögenswerten (IAS 36)

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Überschrift „Minderheitsanteile“ weggefallen gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 (ABl. L 149 vom 12. 6. 2009 S. 22, 50, 55 ff.) i.V.m. Anhang C10 des IFRS 3 in dieser Fassung. Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Falls ein Unternehmen diesen IFRS für eine frühere Berichtsperiode anwendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden (L 149/50). Die Anforderungen der gestrichenen Paragraphen 91-95 sind im neuen Anhang C enthalten (L 149/55). Paragraph 140B ist zu beachten.
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 36

Wertminderung von Vermögenswerten
IAS 36
ZIELSETZUNG
ANWENDUNGSBEREICH
DEFINITIONEN
IDENTIFIZIERUNG EINES VERMÖGENSWERTS, DER WERTGEMINDERT SEIN KÖNNTE
BEWERTUNG DES ERZIELBAREN BETRAGS
Bewertung des erzielbaren Betrags eines immateriellen Vermögenswerts mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer
Beizulegender Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten
Nutzungswert
Grundlage für die Schätzungen der künftigen Cashflows
Zusammensetzung der Schätzungen der künftigen Cashflows
Künftige Cashflows in Fremdwährung
Abzinsungssatz
ERFASSUNG UND BEWERTUNG EINES WERTMINDERUNGSAUFWANDS
ZAHLUNGSMITTELGENERIERENDE EINHEITEN UND GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT
Identifizierung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, zu der ein Vermögenswert gehört
Erzielbarer Betrag und Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit
Geschäfts- oder Firmenwert
Zuordnung von Geschäfts- oder Firmenwert zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten
Überprüfung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit einem Geschäfts- oder Firmenwert auf eine Wertminderung
Überschrift „Minderheitsanteile“ weggefallen gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 (ABl. L 149 vom 12. 6. 2009 S. 22, 50, 55 ff.) i.V.m. Anhang C10 des IFRS 3 in dieser Fassung. Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Falls ein Unternehmen diesen IFRS für eine frühere Berichtsperiode anwendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden (L 149/50). Die Anforderungen der gestrichenen Paragraphen 91-95 sind im neuen Anhang C enthalten (L 149/55). Paragraph 140B ist zu beachten.
Zeitpunkt der Prüfungen auf Wertminderung
Vermögenswerte des Unternehmens
Wertminderungsaufwand für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit
WERTAUFHOLUNG
Wertaufholung für einen einzelnen Vermögenswert
Wertaufholung für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit
Wertaufholung für einen Geschäfts- oder Firmenwert
ANGABEN
Schätzungen, die zur Bewertung der erzielbaren Beträge der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, die einen Geschäfts- oder Firmenwert oder immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer enthalten, benutzt werden
Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens
Rücknahme von IAS 36 (herausgegeben 1998)


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