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1 Überschrift „Minderheitsanteile“ weggefallen gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 (ABl. L 149 vom 12. 6. 2009 S. 22, 50, 55 ff.) i.V.m. Anhang C10 des IFRS 3 in dieser Fassung. Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Falls ein Unternehmen diesen IFRS für eine frühere Berichtsperiode anwendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden (L 149/50). Die Anforderungen der gestrichenen Paragraphen 91-95 sind im neuen Anhang C enthalten (L 149/55). Paragraph 140B ist zu beachten. INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 36 Wertminderung von Vermögenswerten IAS 36 IDENTIFIZIERUNG EINES VERMÖGENSWERTS, DER WERTGEMINDERT SEIN KÖNNTE BEWERTUNG DES ERZIELBAREN BETRAGS Bewertung des erzielbaren Betrags eines immateriellen Vermögenswerts mit einer unbegrenzten Nutzungsdauer Beizulegender Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten Nutzungswert Grundlage für die Schätzungen der künftigen Cashflows Zusammensetzung der Schätzungen der künftigen Cashflows Künftige Cashflows in Fremdwährung ERFASSUNG UND BEWERTUNG EINES WERTMINDERUNGSAUFWANDS ZAHLUNGSMITTELGENERIERENDE EINHEITEN UND GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT Identifizierung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit, zu der ein Vermögenswert gehört Erzielbarer Betrag und Buchwert einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit Geschäfts- oder Firmenwert Zuordnung von Geschäfts- oder Firmenwert zu zahlungsmittelgenerierenden Einheiten Überprüfung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit einem Geschäfts- oder Firmenwert auf eine Wertminderung Überschrift „Minderheitsanteile“ weggefallen gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission vom 3. Juni 2009 (ABl. L 149 vom 12. 6. 2009 S. 22, 50, 55 ff.) i.V.m. Anhang C10 des IFRS 3 in dieser Fassung. Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Falls ein Unternehmen diesen IFRS für eine frühere Berichtsperiode anwendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden (L 149/50). Die Anforderungen der gestrichenen Paragraphen 91-95 sind im neuen Anhang C enthalten (L 149/55). Paragraph 140B ist zu beachten. Zeitpunkt der Prüfungen auf Wertminderung Vermögenswerte des Unternehmens Wertminderungsaufwand für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit WERTAUFHOLUNG Wertaufholung für einen einzelnen Vermögenswert Wertaufholung für eine zahlungsmittelgenerierende Einheit
Wertaufholung für einen Geschäfts- oder Firmenwert ANGABEN Schätzungen, die zur Bewertung der erzielbaren Beträge der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, die einen Geschäfts- oder Firmenwert oder immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer enthalten, benutzt werden Übergangsvorschriften und Zeitpunkt des Inkrafttretens Rücknahme von IAS 36 (herausgegeben 1998)
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Änderungsinformation |
in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom ABl. L 320 vom 29. 11. 2008 S. 1 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission vom ABl. L 339 vom 18. 12. 2008 S. 3 durch Verordnung (EG) Nr. 69/2009 der Kommission vom ABl. L 21 vom 24. 1. 2009 S. 10 durch Verordnung (EG) Nr. 70/2009 der Kommission vom ABl. L 21 vom 24. 1. 2009 S. 16 durch Verordnung (EG) Nr. 495/2009 der Kommission vom ABl. L 149 vom 12. 6. 2009 S. 22 durch Verordnung (EU) Nr. 243/2010 der Kommission vom ABl. L 77 vom 24. 3. 2010 S. 33
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