Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG)
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
WpPG
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots
§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
Abschnitt 2 Erstellung des Prospekts
§ 5 Prospekt
§ 6 Basisprospekt
§ 7 Mindestangaben
§ 8 Nichtaufnahme von Angaben
§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars
§ 10 Jährliches Dokument
§ 11 Angaben in Form eines Verweises
§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
Abschnitt 3 Billigung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 13 Billigung des Prospekts
§ 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 15 Werbung
§ 16 Nachtrag zum Prospekt
Abschnitt 4 Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel
§ 17 Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
§ 18 Bescheinigung der Billigung
Abschnitt 5 Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 19 Sprachenregelung
§ 20 Drittstaatemittenten
Abschnitt 6 Prospekthaftung
§ 21 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
§ 22 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
§ 23 Haftungsausschluss
§ 24 Haftung bei fehlendem Prospekt
§ 25 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Abschnitt 7 Zuständige Behörde und Verfahren
§ 26 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 27 Verschwiegenheitspflicht
§ 28 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 28 a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
§ 29 Vorsichtsmaßnahmen
§ 30 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 31 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 8 Sonstige Vorschriften
§ 32 Register
§ 33 Gebühren und Auslagen
§ 34 Benennungspflicht
§ 35 Bußgeldvorschriften
§ 36 Übergangsbestimmungen
§ 37 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
Änderungsinformation
vom
22.
Juni
2005
BGBl.
I
S. 1698
1
geändert durch Gesetze vom
5.
Januar
2007
BGBl.
I
S. 10
vom
16.
Juli
2007
BGBl.
I
S. 1330
vom
21.
Dezember
2007
BGBl.
I
S. 3089
vom
19.
Dezember
2008
BGBl.
I
S. 2794
vom
22.
Juni
2011
BGBl.
I
S. 1126
vom
4.
Dezember
2011
BGBl.
I
S. 2427
vom
6.
Dezember
2011
BGBl.
I
S. 2481
1
Artikel 1 des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes. Gemäß Artikel 10 dieses Gesetzes sind § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28 Abs. 2 des WpPG am 28. Juni 2005 in Kraft getreten; im Übrigen ist das WpPG am 1. Juli 2005 in Kraft getreten.