Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder
Präambel
§ 1 Gegenstand und Ziele des Registerportals
§ 2 Bestimmung des elektronischen Auskunftssystems
§ 3 Bestimmung des elektronischen Bekanntmachungssystems
§ 4 Zentrale Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren des Landes
§ 5 Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen
§ 6 Protokollierung der Abrufe
§ 7 Zentrale Erhebung und Vollstreckung von Gebühren
§ 8 Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen und Lastschriftverfahren
§ 9 Auskehrung der Einnahmen
§ 10 Vereinsregister
§ 11 Kosten
§ 12 Betrieb des Registerportals
§ 13 Inkrafttreten und Kündigung
Änderungsinformation
vom
30.
November
2006
GBl.
2007
S. 183
1
1
Gemäß Bekanntmachung vom 18. Juni 2007 (GBl.
S. 292
) ist der Staatsvertrag am 10. Mai 2007 in Kraft getreten.