Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Allgemeine Grundsätze
Artikel 3 Vollstreckung einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe
Artikel 4 Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Geldbuße
Artikel 5 Voraussetzungen für die Übertragung der Vollstreckung
Artikel 6 Art und Weise der Übertragung
Artikel 7 Unterlagen
Artikel 8 Festsetzung der freiheitsentziehenden Strafe
Artikel 9 Festsetzung der Geldstrafe oder Geldbuße
Artikel 10 Vorläufige Maßnahmen
Artikel 11 Auf die Vollstreckung anwendbares Recht
Artikel 12 Ersatzweise Inhaftierung bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße
Artikel 13 Amnestie, Begnadigung, Abänderung, Wiederaufnahme des Verfahrens
Artikel 14 Beendigung der Vollstreckung
Artikel 15 Zuweisung der Erlöse aus der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen
Artikel 16 Unterrichtung
Artikel 17 Wirkung der Übertragung der Vollstreckung für den Urteilsstaat
Artikel 18 Sprachen
Artikel 19 Kosten
Artikel 20 Verhältnis zu dem am 28. Mai 1970 in Den Haag beschlossenen Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Artikel 21 Unterzeichnung und Inkrafttreten
Artikel 22 Beitritt
Änderungsinformation
vom
13.
November
1991
BGBl. 1997
II
S. 1351
ratifiziert durch Gesetz vom
7.
Juli
1997
BGBl.
II
S. 1350
mit Wirkung vom 9. Dezember 1997 zwischen der BRD und den Niederlanden (für das Königreich in Europa) vorläufig anzuwenden gemäß Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom
30.
März
1998
BGBl.
II
S. 896
1
1
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. II
S. 1350
) ist der Tag, an dem das Übereinkommen für die BRD in Kraft tritt oder vorzeitige Anwendung findet, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.