Gesetz über den Datenschutz im Justizvollzug in Baden-Württemberg - alte Fassung - (Justizvollzugsdatenschutzgesetz - alte Fassung - - JVollzDSG a.F.)
Gesetz über den Datenschutz im Justizvollzug in Baden-Württemberg - alte Fassung -
JVollzDSG a.F.
ERSTER ABSCHNITT: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgabe und Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
§ 4 Einwilligung
ZWEITER ABSCHNITT: Erhebung von Daten
§ 5 Datenerhebung
§ 6 Datenerhebung durch Videotechnik
§ 7 Datenerhebung durch Radio-Frequenz-Identifikation (RFID)
DRITTER ABSCHNITT: Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten
§ 8 Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu Vollzugszwecken
§ 9 Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugsbegleitenden Zwecken
§ 10 Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zum Schutz der Allgemeinheit
§ 11 Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugsunterstützenden Zwecken
§ 12 Datenübermittlung zu vollzugsfremden Zwecken
§ 13 Datenübermittlung zum Zwecke des Gläubiger- und Opferschutzes
§ 14 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
§ 15 Besondere Übermittlungsbefugnisse bei Untersuchungsgefangenen
§ 16 Besondere Übermittlungsbefugnisse bei jungen Gefangenen
§ 17 Überlassung von Akten
§ 18 Einschränkungen der Verarbeitung und Übermittlungsverantwortung
§ 19 Zweckbindung
VIERTER ABSCHNITT: Schutzmaßnahmen und Rechte der Betroffenen
§ 20 Datengeheimnis und Schutz der Daten in Akten und Dateien
§ 21 Schutz besonderer Daten
§ 22 Löschung, Anonymisierung, Sperrung und Berichtigung
§ 23 Auskunft an Betroffene, Akteneinsicht
§ 24 Unabdingbare Rechte der Betroffenen
FÜNFTER ABSCHNITT: Besondere Bestimmungen
§ 25 Anstaltsübergreifende Datenverarbeitung
§ 26 Automatisierte Übermittlungs- und Abrufverfahren
§ 27 Datenverarbeitung im Auftrag
§ 28 Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben
SECHSTER ABSCHNITT: Kontroll- und Schlussvorschriften
§ 29 Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes
§ 30 Einschränkung von Grundrechten
§ 31 Inkrafttreten
Änderungsinformation
vom
3.
Juli
2007
GBl.
S. 320
aufgehoben durch Gesetz vom
10.
November
2009
GBl.
S. 545