Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug (LBGS)
Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug
LBGS
Erster Abschnitt
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bewährungs- und Gerichtshilfe, Sozialarbeit im Justizvollzug
§ 3 Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter
§ 4 Referenten für Bewährungs- und Gerichtshilfe
§ 5 Geschäftsverteilung
§ 6 Ehrenamtliche Bewährungshelfer
Zweiter Abschnitt
§ 7 Erfüllung der Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe in freier Trägerschaft
§ 8 Verwendung von Beamten und Angestellten bei einem freien Träger
Stand:
11.12.2007 (
GBl. 2007 S. 580
)
Änderungsinformation
vom
1.
Juli
2004
GBl.
S. 469
1
geändert durch Gesetz vom
11.
Dezember
2007
GBl.
S. 580
1
Artikel 58 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes. Gemäß Artikel 187 Abs. 2 dieses Gesetzes ist das LBGS am 14. Juli 2004 in Kraft getreten.
Optimiertes Bekanntmachungsverzeichnis:
Verwaltung/Allgemeine Verwaltung, öffentliches Dienstrecht, Polizei/Recht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen/Beamte, Richter/Laufbahnwesen, Aus- und Fortbildung/Laufbahnen im einzelnen/Justizministerium