Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
Vorspann
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 Unterzeichnung und Ratifikation
Änderungsinformation
vom
16.
September
1963
BGBl.
1968
II
S. 442
in der Fassung der Bekanntmachung vom
22.
Oktober
2010
BGBl.
2010
II
S. 1198