Allgemeine Verfügung des Justizministeriums über die Einziehung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren;hier: Geltendmachung der auf das Land als Kostengläubiger gem. § 118 ZVG übertragenen Forderungen - alte Fassung -

Allgemeine Verfügung des Justizministeriums über die Einziehung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren;

hier: Geltendmachung der auf das Land als Kostengläubiger gem. § 118 ZVG übertragenen Forderungen - alte Fassung -


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