Allgemeine Verfügung des Justizministeriums über die Einziehung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren;hier: Geltendmachung der auf das Land als Kostengläubiger gem. § 118 ZVG übertragenen Forderungen - alte Fassung -
Allgemeine Verfügung des Justizministeriums über die Einziehung von Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren;
hier: Geltendmachung der auf das Land als Kostengläubiger gem. § 118 ZVG übertragenen Forderungen - alte Fassung -
Änderungsinformation
vom
1.
Juli
1999
Die Justiz
S. 338
automatisch außer Kraft getreten gemäß Vorschriftenanordnung vom
23.
November
2004
Die Justiz
2005
S. 33