1
Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes ist das HintG am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten.
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 gilt Folgendes: „(3) Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach Maßgabe des Artikels 1 weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Weitere Beschwerden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben zulässig. Die Verzinsung hinterlegten Geldes richtet sich bis zum 30. November 2010 nach § 8 der Hinterlegungsordnung. Abweichend von § 8 Nr. 3 der Hinterlegungsordnung sind Zinsen mit Ablauf des 30. November 2010 fällig.“