Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (AGZensG 2011)
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
AGZensG 2011
1. Abschnitt Statistisches Landesamt
§ 1 Zuständigkeit des Statistischen Landesamtes
§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen
2. Abschnitt Örtliche Erhebungsstellen
§ 3 Einrichtung örtlicher Erhebungsstellen
§ 4 Rechtsstellung der örtlichen Erhebungsstellen
§ 5 Leitung der örtlichen Erhebungsstellen
§ 6 Fachaufsichtsbehörden
§ 7 Trennung der örtlichen Erhebungsstellen von anderen Verwaltungsstellen
§ 8 Sicherung der Erhebungsunterlagen
§ 9 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
3. Abschnitt Erhebungsbeauftragte
§ 10 Bestellung und Beaufsichtigung der Erhebungsbeauftragten
4. Abschnitt Datenübermittlungen
§ 11 Übermittlung von Daten durch die für die Bauleitplanung zuständigen Stellen
§ 12 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
5. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Vollstreckung, Kostenregelung, In- und Außerkrafttreten
§ 13 Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 15 Kostenregelung
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderungsinformation
vom
29.
Juli
2010
GBl.
S. 570
geändert durch Verordnung vom
25.
Januar
2012
GBl.
S. 65
Optimiertes Bekanntmachungsverzeichnis:
Verwaltung/Statistik