Umweltstatistikgesetz (UStatG)
Umweltstatistikgesetz
UStatG
§ 1 Zwecke der Umweltstatistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungen, Berichtsjahr
§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung
§ 4 Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle
§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen
§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung
§ 8 Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung
§ 9 Erhebungen der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von sowie der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
§ 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
§ 11 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz
§ 12 Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz
§ 13 Hilfsmerkmale
§ 14 Auskunftspflicht
§ 15 Anschriftenübermittlung
§ 16 Übermittlung
§ 17 Verordnungsermächtigung
Änderungsinformation
vom
16.
August
2005
BGBl.
I
S. 2446
1
geändert durch Gesetze vom
17.
März
2008
BGBl.
I
S. 399
vom
17.
März
2009
BGBl.
I
S. 550
vom
11.
August
2009
BGBl.
I
S. 2723
1
Artikel 1 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik. Gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes ist das UStatG am 20. August 2005 in Kraft getreten.