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Artikel 67 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes. Gemäß Artikel 187 Abs. 2 dieses Gesetzes ist §
21 Abs. 2 des VermG am 14. Juli 2004 in Kraft getreten; im Übrigen ist das VermG gemäß Artikel 187 Abs. 1 am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.
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Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes. Artikel 3 dieses Gesetzes enthält Übergangsvorschriften und lautet:
(1) Die bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 erfolgten Bestellungen von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gelten ohne die Festlegung von Amtsbezirken fort.
(2) Die bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 zeitweilig ausgesetzten Abmarkungen sind von den aussetzenden Stellen unverzüglich nachzuholen, sobald der Grund für die Aussetzung der Abmarkung weggefallen ist.
(3) Die bis zum Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 8 § 8 Abs. 2 zuständigen Vermessungsbehörden haben eingeleitete Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen, die bei Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 8 § 8 Abs. 2 ausschließlich Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zugewiesen sind, unverzüglich abzuschließen.
(4) Die bis zum 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 1 Nr. 8 § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 zuständigen Vermessungsbehörden haben eingeleitete Katastervermessungen zur Festlegung neuer Flurstücksgrenzen, die ab dem 1. Januar 2014 ausschließlich Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zugewiesen sind, unverzüglich abzuschließen.