Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
I. DIE ANSTALT UND IHRE AUFGABEN
§ 1 Name und Sitz der Anstalt
§ 2 Studios
§ 3 Aufgaben der Anstalt
II. ORGANE DER ANSTALT
§ 4 Organe der Anstalt
1. Der Fernsehrat
§ 5 Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Vorsitz
§ 8 Sitzungen
§ 9 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
§ 10 Geschäftsordnung und Ausschüsse
2. Der Verwaltungsrat
§ 11 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 12 Mitgliedschaft
§ 13 Vorsitz
§ 14 Sitzungen
§ 15 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
§ 16 Geschäftsordnung und Ausschüsse
3. Der Intendant
§ 17 Aufgaben des Intendanten
§ 18 Dienstvertrag des Intendanten
§ 19 Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten
§ 20 Vertretung des Intendanten
III. DIE BESCHWERDEORDNUNG
§ 21 Beschwerdeordnung
IV. DIE HAUSHALTSWIRTSCHAFT
§ 22 Haushaltswirtschaft
V. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 23 Rundfunkgesetzliche Bindungen
§ 24 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung
§ 25 Inkrafttreten der Satzung
Änderungsinformation
in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom
20.
Mai
2005
GBl.
S. 691