Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Haus- und Familienpflege
Verordnung der Landesregierung über die Schulen für Haus- und Familienpflege
Vorspann
§ 1 Ersatzschulen
§ 2 Ziel der Ausbildung an Schulen für Haus- und Familienpflege
§ 3 Eignung der Lehrkräfte
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
§ 5 Ausbildungsinhalte
§ 6 Dauer der Ausbildung
§ 7 Übergangsvorschriften, Inkrafttreten
Änderungsinformation
vom
8.
Januar
1990
GBl.
S. 61
Optimiertes Bekanntmachungsverzeichnis:
Verwaltung/Kulturelle Angelegenheiten und Bildungswesen/Gemeinsame Vorschriften des allgemeinbildenden und beruflichen Schulwesens (schulartspezifische Vorschriften s.a. Ziff. 221 und 222)/Schulen in freier Trägerschaft/Ersatzschulen (soweit nicht unter Ziff. 221 ff. und 222 ff.)