Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg - alte Fasung - (Kunsthochschulgesetz - KHG a.F.)

Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg - alte Fasung -
FÜNFTER TEIL Regelungen für einzelne Mitgliedergruppen
2. ABSCHNITT Sonstiges künstlerisches und wissenschaftliches Personal
4. ABSCHNITT Mitwirkung der Studierenden
5. ABSCHNITT Mitwirkung in der Selbstverwaltung
6. ABSCHNITT Wahrung der Ordnung


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